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194 J.L. 11:69 scheint nämlich nicht auf Vollstreckuiig durch den Beauflragten des Königs bezogen gewesen zu sein —welche Vollstreckung iibrigens vermullich zu jener Zeit in Jutland lediglich fiir die deni König zu erlegende Busse in Frage kam — sondern aid' die gesetzlich erlaubte Pfändung des einzelneu (iläubigers durch Nam.-*' In dem Slatut hiess es, man solle einem zur Dreimarkbusse Verurteilten keine Fahrnis fiir so lange Zeit anvertrauen, dass man glauben konnte, sie gehöre ihm. Wurde sie als dem Besitzer gehörig in Anspruch genommen, so kounte der Kigentiimer sie von einem Dritten nicht zuriickverlangen. Diese Vorschrift passte sehr schlecht fiir eine Vollstreckung durch den Bevollmächtigten des Königs. Ein solches Verfahren diirl'te ja in aller Öffentlichkeit vorgenommen worden sein, dem Eigentumer etwa anvertrauten Gutes also die Möglichkeit geboten haben, seine Interessen zu wahren, und dem Verurteilten die Möglichkeit. Bescheid iiber die Eigentumsverhaltnisse zu geben. Das Slatut gait offenbar fi'ir eine Situation, wo das fragliche Gut ohne näbere Nachl'orschung als dem Besitzer gehörig genommen wiirde, da dieser es lange Zeit in seinem Besitz gehabt hatte. Eine solche Situation ergab sich leicht bei Nam. Voraussetzung liir diese Pfändung war, dass der Kläger auf dem Thing die Genehmigung zu dieser Massnahme erhalten hatte, die ubrigens nur gegeniiber fiir nolwendig eraclilelc, durcti eine besondere Hestimiming die Mögliclikeilen einer Zunichlemachung der Wirksainkeil des Vollstreckungsverfahrens durcli solche in frandem legis-Massnahnien ansznschallen. Denn sclion 11:07 vcrhol dem Verurteillen, sich iiberhaupt seines Kigentums zn entiinssern. Offenbar hatte das diinische Landschaftsrecht beziiglich der Wirksainkeit der \’ollstrccknng init iihnlichen Schwierigkeiten zn kampt'en wie das nordfranzösische Gcwohnhcitsrecht. -* .Stemann .S. 200. \'gl. D.G.L. Ill S. XXI. Dass das J.L. keine eingehenderen Bestiminungen iiber die Vollstreckung durch den Bevollmächtigten des Königs hatte, lag vielleicht daran, dass es fiir die fiskalischcn Interessen der Königsmachl vorteilhafter crschien, wenn der Bcvollmiichtigte bei der Kintreibung von Bussen fiir den König nicht durch geselzlich festgelegte Regeln gebnnden war. Es ist aiich Icicht erklärlich, dass die damalige starke Königsmacht nicht die Regeln in Eriks sj. L. 11:52 anf'nahm. die vorschrieben. dass der Bevollmächtigte bei der \'ollstreckung in erstcr Linie das Rccht des einzelnen Klägers wahren sollte. -® So auch Skantrup S. 91.

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