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193 zens miancierlere e contrario-Deulung richti^' ist, bidet sie zweifolios eine wichtij^e Sliilze fiir die Annahme, dass man schon zur Zeif der ludslehung des Jyske Lov zu einer Vindikation anvertraiilen veruntreiilen (lutes gelangt war. Um die Rielitigkeit der Matzenschen Deulung zu untersuchen, miissen wir den funktionellen Zusaminenhang der besaf^ten Hestiminunf' init anderen \"ollstreckunifsregeln des Jyske Lov beleuehten. Das Slatut f^eliörle zu einer Gruppe von Regeln,'^ die toils die Slellung des Verurleilten bestiinmlen, toils gewisse Probleme behandellen, die durch das \’erfahrengegen einen solchen aktuell werden konnten. Verurteilt (»lagfeld«) war derjenige, der dazu verurleilt war, »l)reiinarkbusse« zu erlegen, entweder dein König odor einem private!! Kliiger. Er durfte sich seiner Habe nieht entäussern, bis er seine!! Verpflichtungen sowohl demKönig alsdem Klägergegenfiber naehgekomme!! war, er durfte kei!!e Klage gege!i jenia!id erhebe!!, keine Vereinbari!ng beziiglich »brythi beligh» treffen, sei!ie Fabr!!is !iieht forlbri!igen oder sieh aus seinein CJrt begebe!i. Mit diesen Regeln wollte man einen Druck auf den Verurteilten ausiibe!!, um ih!! zu zwi!igen, sich dem Urleilsspruch zu ffigo!!. Das Thing als solches kon!ite ilin dazu nicht zwinge!i.‘^'’ Die Frage. inwiefern diese Regehi des J.L. im bileresse der starke!! waldei!!arisel!e!! K()!!igs!!!acht ergangen sein kÖ!!!!e!!, nämlich um eine effektive Fi!!treibung der Ver!!!Öge!!sstrafe!! sicherzustelle!!. ka!!!! bier nieht erörtert werden, da dies allzu weit fiihren wiirde."'’ Fs ware jedoeh verlockend. J.L. 11:09 als Ausdruek des fiskalische!! li!teresses der Königsmacht a!i einer wirksamen Vollstrecku!!g aufzufassen, und damit gewissermasso!! als ei!!e Parallele zu den H.w.IL-Regeln bei Ausiibung des feudale!! Pfä!!du!!gsreelites, w'eni! !!icl!t besondere Gru!!de gegei! ei!!e solche A!!!!ah!!!e sprächo!!."^^ J.L. n:()7—70. -■'' I).(’,.L. Ill .S. XX. -« Xi’l !).(;.L. Ill S. V. ■' Das Slaliil II; 70 verbot einein ziir Dreiniarkbusse Vcrurleillen, sich (ladurch cigcnlunislos zii maclien, dass er deni Baiieni, init dein er in »brylhi (eiiie b'orin von (inindpachl, gekennzeichnel diircli Zusainnieinvohiien und gewisse Ligenluinsgeineinschaf't zwischen dem Hauern-Verpächter und dein Piicliter) stand, sein Eigenluin iiberliess. Dies zeigl, dass man es 1.1

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