189 verlustes ausging. Das Kapitel lusste aiif der sieher niehl ungew()hiilicheii Situation, dass ein Eigentiimer sein Pl’erd oder Rind anf der Weide vermisste nnd es zn sncheii begann, ohne zn wissen. ob es gestoblen oder nnr entlanfen war. Die Eidesi'ormel enthielt keine Diebstahlsbehanptnng ans dem einfachen Grnnde, weil man nicht wnsste, ob ein Diebstahl vorlag, imd der Beklagte, der keinen Ciewährsinann beibringen konnte, entging ans deinselben Grnnde der Restrafnng wegen Diebstahls. Dies verhinderte nicht, dass die in Rede stehende Prozessform in solchen Fiillen angewandt werden konnte, wo der Ingentiiiner wnsste oder vermnten konnte, dass das 1‘ragliehe Gnt gestohlen worden war. Der Unter.schied zwischen einer solcheii Klage, die nnfreiwilligen Besitzverlnst voranssetzte nnd ant' das Eigentninsrecht des Klägers an nnd I'iir sieh gegriindet war, nnd einein Prozesstyp, der die Vert'otgnng anvertranten Gntes gestattete, war indessen nicht gross. Sobald man dahin gelangt war, schril'tlich Regeln I’estzxdegen, wonach ein Ansprnch gegen Dritte anf Wiedererlangnng bestimmten Gntes anf das Eigentnmsrecht —nicht anf den Tatbestand eines Verbrechens —gegriindet war, hatte man einen entscheidenden Schritt znr Verfolgbarkeit anvertrauter nnterschlagener Habe in dem Sinne getan, dass der Eigentiimer nnter Bernfimg anf sein Eigentnmsrecht die fragliche Habe von Dritten znriickverlangen konnte.*" Anch das ,lyske Lov stellte eine spätere Entwickhmgsstnfe als die des Skaanske Lov dar. Das Statnt 11: 104 des Jyske Lov stellle Kriks sj. L. war zwar kcin Geselz, sondern ein lleclitsbiicli, also eine private .\iifzeiehnung, tlie aber talsiiclilich als Gesctz anerkannt wurdc. Sielie !).(>.L. 1 s. \' If. Solange eine Klage gegen einen Dritten aiif Wiedererlangiing bestiniinter Ilabc eine Hesclnildigung wegen Diebstahls oder Raubes einsehloss, konnie sie ja fiir nnterseblagenes Gut nicbt angewandt wcrden, sowed nieht I'nterschlagung und Diebslald gleichgestellt wiirden. Ks finden sicli aber in den diiniscben Landschafisreehten keine .\nzeichen dafiir, dass diese von der herköininlichen gernianisehen Hetraehtungsweise abgewiehen wiiren, wonaeh I'nterschlagiing weit milder beurteilt wurde als Diebslahl oder Raub. Der .Ståndpunkt des isländischen Reelites war diesbeziiglich eine Sondererscheinung innerlialb ties germanischen Rechlsgebielcs. Das strafreehtlicbe Moment des alien .\nefangsprozcsses versperrie auch auf andere Weise den Weg zn einer Klage auf llerausgabe unlerschlagenen anverirauten Gutes. .Siehe Renckert S. 157 f.
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