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8 die auf den Plan trat und ziir zähen Hiiterin der Regel wurde, nachdem das älteste Motiv fiir die Regel längst zu bestehen aufgehört hatte. Aher selbstverständlich dauerte es, selbst ndch diescr Motivverschicbung, Umge, bis man sich der rationellen Gnindlagc der Regel klar bewiisst wiirde.«^^ Der entscheidende Punkt in Vinding-Kruses Darstellung der herrschenden Anschauung ist offenbar: wie lange dauerte es, his man die »rationelle Grundlage der Regel« erfasst hatle? Gab es, als die Regel laut einer Vielzahl von Quellen in den gerinanischen Rechtshildungen des 13. Jhs. auflral, ein bewussl erfasstes »rationelles* Moliv fiir sie, oder war sie nach wie vor ein »Cherresl eines primiliven Rechtszustandes*, der unhesehen und ohne Kinsicht in seine Wirkungen z.R. auf den llandelsverkehr milgeschleppt wurde? Zu diesen entscheidenden Fragen hezieht Vinding-Kruse nicht eindeulig Slellung, doch mag es nach seiner Darslellung im iihrigen scheinen, als meine er, dass man erst gegen Ende des Mittelalters zur Klarheit iiher die Wirkungen des ll.w.H.-Prinzij>s auf das Wirtschaftslehen gelangt sei.^’’ Fm die hier aufgeworfenen Fragen heantworten zu können, hedarf es offenhar einer Untersuchung, oh und inwiefern das Quellenmaterial zeigt, dass die hochmittelalterlichen H.w.H.- Regeln durch funktionelle Gesichtspunkte diktiert waren. Diese Regeln diirfen dabei nicht isoliert behandelt werden, sondern sind, jede Quelle oder Quellengruppe fiir sich, in ihrem funktionellen Zusammanhang mit anderen Regeln des Fahrnisrechts, des Prozessrechts und des Vollstreckungrechts zu betrachten —und vor allem natiirlich im Zusammenhang mit anderen Vindikationsregeln. Gleichermassen sind sie in ihrem allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen.^'’ Die Aufgabe besteht an und fiir sich darin, das Material auf andere Weise anzupacken, als es hisher in der einschlägigen Forseining geschehen ist. Bei vergleichenden Studien des hoch- und spätmittelalterlichen Materials zur Geschichte der germanischen ^Mndinf^-Krll.se .S. 1279 t. Von niir kursiviert. Man bcaclilc die Fortsetziing der oben zitierten .\iisfuhrungen dieses \’erf.s. Vgl. .\ul)ert in T.f.R. 1948 S. 4;57 f.

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