187 zu haheii. In Sk.L. Kap. 144 hiess es näinlich. dass \venn der Beklaf^te zwar nield Wn'kiuii'er oder Garanlen beibringen kiinne, er al)er durch zwei Zeni'en zn erhärlen vernio^'e, dass er das (nil reehlen Kaiil’s erhållen babe. Bast und Band nnd des Kiinii^s Reehl nieht znr Anwendinii' koininen solle, d.li. er wnrde nichl wei^en Diebslabls bestral'l, obwohl er das innstrillene Gut heransf^eben innsste. Versai'le aber das Zengnis I'iir ihn sowie Garant nnd Verkänfer, so sollle er sowohl das (nil heransgeben wie dein Kläger den doj)- pellen Wert des (iiites als Basse zahlen. Aiisserdem mnssle dem König die ubliche Basse erlegt werden. In der Paraphrase Andreas Siinesens isl binziiget'iigl. dass der Beklagte ziidein als Dieb geI'esselt werden konnte.'^’ Dieser fur das alle gernianiscbe Recht so charakterisliscbe Ståndpunkt dem Beklagten gegeniiber, der die Klage nichl auf einen andern scbieben konnte und sich zu seiner Rechtferligung darauf berief, dass er das Gut durch Kauf erlangt babe, war in Eriks seeliindischem Recht aufgegeben worden. Die enlsprechende Prozessform war in dem besaglen Reehl nicht ein auf Diebstablsbehauptung gegriindeler kombinierter Diebstahls- und Vindikationsprozess, sondern eine Eigentumsklage wegen unfreiwillig aus dem Besitz des Eigenliimers geralenen Gates. Dies zeigt sich auf mebrfacbe Weise. f'estens beslimmle ICriks sj. L. 111:21 fi'ir den IGd. durch den der IGgenliimer sein Gut zuriickgewann, dass der Kläger sein IGgenlumsrecbl folgendermassen zu erhärlen babe: er sollle seine Hand auf den Hals des umslriltenen Tieres legen, und ein anderer sollle seine rechte Hand in die rechle Hand des Klägers iiber den Hals des Tieres legen. worauf der Kläger Gott um Hilfe anrief, so wabr er der recble Eigenlumer des Tieres sei und es ibm zu Reehl gehöre. Danach sollte sein Eideshelfer Goll um Hilfe anrufen, so wahr der Eigenlumer einen rechlen Eid geschworen habe, in dem kein Meineid sei. Dann durfte der Eigenliimer das Gut an sicb nebmen. Dieser IGd kam dann zur Anwendung, wenn der Beklagle, nachdem er zweimal einen Aufschub bekommen hatte, um seinen Gewäbrsmann aufzuzeigen, dies noch ein dritles Mai nicht zu tun v'crmocht hatle. In einer solchen Situation sprachen ja starke '5 .Siehe D.G.L. 1, .Sk. L. Kap. 142—144. Vgl. .Sun. 88—89. Vf,'!. I'ur schwed. Reehl Rsllandcr .S. 113 ft. und i;{7 ff.
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