186 gesetz ('.hristians IV. (Kh.K. 19) aut'i'enonimen worden war, heeinflusste es nämlich die Abfassung von 5—8—12 des dänischeu Reichsgesetzes Christians V. Fiir das isländische Recht hat Björling wahrscheinlich inachen können, dass es die Verfolgnng anvertranten Gates gestattete, ohwohl es anf anderen Wegen zn dieser Regelnng gekommen war als das norwegische. Der Diehstahlshegriff des isländischen Reehtes innfasste nämlich nach Björling anch Verimtreniing, n.a. hereits Verleugmmg von znr Verwahrung erhaltenem Gut. Der aul' Diehslahlshehauptung gegriindete Vindikationsprozess konnte also angewandt werden.^'* KAP. 2. DÄNISC1IES REGIIT Das norwegische und isländische Recht gelangten also schon zur Zeit der Eandschaftsrechte zu einem Vindikationsrecht liir anvertrautes Gut, wenn auch auf verschiedenen Wegen —iin norwegischen Recht dadnrch. dass der Anspruch des IGgentiiiners gegen den Vertrauensmann auf Dritte ausgedehnt wurde. iin isländischen Recht durch Anwendung des Diehstahlshegrifl'es auch auf Unterschlagnng, so dass die isländische Entsprechung der sudgermanischen Anefangsklage fur die Verfolgung solchen Gules gegehen war. Im dänischen Recht des Mittelalters fiilirte die Entwicklung zur Verfolgharkeit anvertraulen Gules iiher eine Ahschwächung des strafrechllichen Momentes in der gewöhnlichen Verfolgung von Diehsgut. In dem ältesten der dänischen Eandschaftsrechte hatte sicherlich dieser Prozess noch —wie in den schwedischen Eandschaftsrechten — ausgesprochen strafrechtlichen Charakter. Dies wird hesonders dort deutlich, wo derjenige, gegen den die Klage sich richtete, nicht den Garanten (»vin«) oder den Gewährsmann heihringen konnle, wenn er hehauptete, das Gut durch Kauf erlangt " Hjörling .S. 7;'), vgl. Henckerl S. 106. lAnc nälierc I'litersuclumg der isländiscticn Regeln iiber die Fahrnisverfolgung ist wegen der .\rl des Quelleninaterials (sielie hieriiher Henslers \'t)rwort zu seiner Cherselzung von »Gri\gäs« in (ierinanenrechte 9i eine so iiini'assende .\ut'gabe, dass sie ini Rahnien dieser .\rbeil niclit ausgel'ulirl werden kann.
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