184 dem erstcn Eiitleiher anvertraiit hatte, so konnlen diese Zeiigeii auch gegeniiber eiiiem späteren Entleiher aiilgeriifen werden. Im Charakter des Forderungsprozesses lag es also, dass er leicht zii einem Vindikationsprozess entwickelt werden konnte. Xachdem man dahin gelangt war, dass die Klage des Eigentiimers gegen den Entleiher alternativ gegen einen späteren Entleiher gerichtet werden konnte, war tatsächlich der entscheidende Schritt getan. Sobald uberhaupt eine Klage gegen einen Dritten gerichtet werden konnte, diirfte es als weniger wichtig erschienen sein. ob dieser dnrch Leihe oder dnrch Kanf in den Besitz des strittigen Gates gelangt war. wie es auch gleichgultig war, oh der Eigentiimer das Gut z.B. vermietet statt verliehen hatte. Der interessenpolitische Faktor, der dieser Entwickhmg bin zur Verfolgbarkeit anvertraiiten Gates zugrunde lag, war bereits in dem einleitenden Kapitel bemerkt —naturlich die Parteinahme des bänerlichen Gemeinwesens zngnnsten des Eigentiimers bei einem Konflikt zwischen Eigentiimer and Dritten. Fiir dieses Gemeinwesen, wo z.B. das Leihen und Mieten von Vieh eine gewisse Bolie spielte,^” war es am wichtigsten, dass die Stellung des Eigentiimers gesichert war; das Verkehrsinteresse war nicht vertreten oder die Wortfiihrer desselben hatten auf die Gestaltung der Rechtsregeln keinen geniigend starken Einfliiss, umsich gegeniiher dem bänerlichen Interesse durchzusetzen. Dieser interessenpolitische Faktor diirfte sich mit wenigstens annähernd derselhen Stärke in alien nordgermanischen Rechtsgebieten geltend gemacht haben. Sobald die Rechtsbildung dahin gelangt war, dass Konflikte wegen anvertraiiten Gates zwischen Eigentiimer und Drittem zum Gegenstand gesetzlicher Regelung gemacht wurden. war es daher klar, dass dieser auf ein Vindikationsrecht des Iiigentiimers hinauslief, sofern nicht besondere Riicksichten oder Einfliisse in einer anderen Richtimg wirkten. Taranger, Privatrettens historic, S. 156, schreiht iibcr die Hcdeutung des Vermietens von A’ieh im mitlelaltcrliclien Norwegen wie folgt; »Das Vermicten von Kiihen war im Miltelaller eine ebenso verbreitele Form der Kapilalanlage wie der Grundbesilz, wcnn aucb die Viebvcrmietung geringcre wirlscbaftlicbe Hcdeutimg liatle als die Vcrpaclifung von Grimd und Boden. Reiclie Leute und geistliche Stiltungen hatten Mengen von Kiilien an die Bauern vermietet, besonders an Kleingrundbesitzer und arme Bauern. Die alten Gesetze hatten daher ausfuhrliche Regeln iibcr die Viehvermietung.« wie
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