182 Dort wurde erklärt, dass wenn jemand 1’remdes Gut verkaiifte, er sich dem Käiifer gegeniiber des Kaufbetruges schuldig machle/’ Dies wurde als eine Verfehlung dem Käiifer gegeniiber betraehlel — olfenbar weil der Eigenliimer das Gul voii diesem zuriicklorderu koiiiile —, und dieser wurde augewieseu, die Kaursumme YOU dem unredlichen Verkäufer zuruckzuverlaiigeu. Kam der Verkäuler dieser Verpllichtimg nichl uach. so kounle der Käuler ibu wegeii »råu« anklagen. Erst damit gelangte der Käuler zu eiuem slrafrechtlichen Verlahren gegeniiber dem Verkäufer. Uutersehlagung wurde also — wie im ältereu germanischen Recht im allmilde beurteill. und das Verhalteu des Verlraueus- gememeu manues wurde vom Gesichtspunkt des Käufers, uicht von dem des Eigentiimers aus beurleilt. Es ist demiiaeh offeusichtlieh. dass das Verhalteu des Entleihers, wenn er das Leihgul weilerverlieh. uicht eine Klage gemäss 254 begriinden konute. Der Prozesslyp, dessen sich der Eigentiimer bediente, wenn er sich gegen den Dritten wandte, der das Gut vom Vertrauensmann des Eigentiimers gelielien hatte, war auch ein ganz anderer als die auf Diehstahlsheschuldigung gegriindete Klage in Kap. 254. Der hetreffende Prozesstyp war der in Kap. 3(1 nnd mit diesem korrespondierenden Geselzesstellen heschriehene Krafaprozess (Forderungsprozess).’ Dieser konnte sowohl hei Forderung auf Rezahlung von Schuld als auch hei Forderung auf Riickgahe gewissen Gutes angewandt werdeu. Voraussetzung fiir die Anwendung dieses Typs war, dass die Forderung dnrch Zeugen des Rechtsaktes, auf den sich die Forderung griindele, gestiilzt wurde. Dass man den fraglichen Prozesstyp als den hei Ruckforderung von Eeihgul gemässen betrachtele, geht aus Kap. 49 hervor. Dort wurde in der Einleitung gesagt. dass der Entleiher fiir das Gut haftete und es in unheschädigtem Zustand zuriickzugehen hatte. Wollle er dies nichl, so sollte die Klage wie hei »vilta fe«, d.h. * Ci.L. 40: . . . »|)at er oc kaiiplox. et' iiiaflr kaupir |)al. er hinn atle ecki i er sellde. neina a( |)ess ra(5e va>re sellt er atle. Nu seal liann liitta l)ann er hanom selldi oc lieimta sitt af hanom. En ef hann vill eigi i hond hanom selia. |)a scat lianom lieim stefna . . . og leggia hanom rån vi?S.« ' Siehe iiber den Krafaprozess Maurer .S. 87 ff., Hertzberg S. 75 ff.. von ■Amira .S. 230 ff. \ gl. Mayer .S. 320 ff.
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