178 diese Privilej^ierung gerade eines Pfaiidbesitzers durch das Kredilinteressc begriindet war. Die Untersuchung des Grundsatzes H.w.H., wie dieser im hochmittelalterlichen — zum Toil auch im spätmittelalterlichen — sudgermanischen Recht hervortritt, ist hiermil abgeschlossen. Alls in der Einleilung angetiilirten Griindeu babe ich mieh liei dieser Untersucbung auf eine Behandlung der wegen ibres Alters, ihrer Reichweile oder ihrer Aust'ubrlichkeit hinsiehtlich der Regelbildung wichligeren Quellen des nordt'ranzosiscben (und frankosyrischen), englisehen und deutschen Rechtes liesehränken iniissen. Die allgemeinen Ergebnisse, zu denen ich dabei gekommen bin, babe ieh jeweils in ausfiihrlicheren Ziisaniinenfassungen vorgelegl. Ich kann micb deshalb bier mil der Festslellimg begniigen. dass die im einleilenden Abschnitt dieser Arbeit aufgeslellte Hypothese, die H.w.H.-Regeln des mittelalterlichen sudgermaniscben Rechles seien lelztlich als Ausdriicke interessenpoliliscber Erwiigungen zu erkliiren, sich fiir eine grosse Zahl von Quellen aus den in Rede stehenden Rechtsgebielen als tragfähig erwiesen hat. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, inwieweil der Unlerscbied zwiscben nord- uud siidgermanischem Recbt, was die Entwicklung auf diesem Gebiet des Vindikalionsrechtes betrifft, auf grundlegende Unterschiede im sozialen und wirtschaftlichen Gefiige Xord- und Siideuropas zu jener Zeit zuriickzufuhren ist. Auf diese Frage werde icb zuruckkommen. nachdem ich die Vindikalionsregeln beziiglich anvertrauten Gutes in den nordgermaniscben Quellen näher unlersucht habe.*’*^ 56 S. unlen S. 2i;5 f.
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