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7 eingehender mit der Geschichte des Prinzips H.w.H. beschäftigt hat. Er schreibt: »Nein, der Grundsatz ,mobilia non habent sequelam’ ist nicbt eine im Mittelalter aufgekonimene Nenerung, sondern war im Gegenteil der Vberrest eines priinitioen Rechtsziistdiides. Nicbt von einem wirklichen Verkehrsbedurfnis gefordert, schleppte er im Mittelalter seine Existenz fort imd vererbte sich als eine ,ewige Krankheit’ von Geschlecht auf Geschlecht.« Nach Benekerts Auffassimg ist das Fehlen des Vindikationsrecbtes betreffs freiwillig veräusserter Habe fiir das älteste Becht relativ leicht zu erklären —dort liegt die Erklärung u.a. in »dem primitiven, technisch unvollkommenen Charakter des ältesten Rechtes« —, hingegen ist es »weit schwieriger, eine Erklärung dafiir zu finden, weshalb nicbt das Vindikationsrecht im eigentlichen Mittelalter auch auf freiwillig veräusserte Habe ausgedehnt wurde«. Sein Versuch, die Beibehaltung der Regel während »des eigentlichen Mittelalters« zu erklären, wird in der folgenden Darstellung näher diskutiert werden.^^ Vinding-Kruse, der die jungste Zusammenfassung der einschlägigen nordischen Forschungsergebnisse geliefert hat, nimmt an, dass das H.w.H.-Prinzip urspriinglich auf der Primitivität des ältesten germanischen Recbtes beruhte, dass aber mit der Zeit eine Motivverschiebung eintrat: »l)ie Regel vom Schiitz des Dritten vor der Vindikation des Eigentiimers, wenn der Eigentiimer es freiwillig ans der Hand gegeben hat, hat zwar urspriinglich ihren Grund in den äusserst groben Rechtsbegriffen der ältesten Zeit, in wenig entwickelten Gesellschaftsverhältnissen, in einer fehlenden Rechtsbruchktage. Tatsächlich aber wurde diese fehlende Vindikation später im Mittelalter, als die Städte entstanden und der Handel hier grössere Formen annahm, in bohem Grade zum Vorteil fiir den Handelsverkehr in den Städten, indem sie die Käufer von lästigen Nachforschungen nach dem Gewährsmann ihres Verkäufers und nach dem Gewährsmann des Gewährsmannes entband. Und nun war es diese exstinktive Verkehrsriicksicht, Van Apcldoom S. 172 f. Hier kursiviert. Vgl. Schröder S. 777 f. *■ lienekert S. 15(i f. Van Apeldoorns und Benekerts Standpunkle werden unlen S. 33 ff. besprochen.

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