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174 Clläiibii^ers oder des Erwerbers zuriickstehen. Im letzteren Falle sah man keineii Anlass, den Eii’entiimer, der in eine Benetiztransaktion eingetreten war, gegeniiber den Glänbigern des Entleihers oder gegeniiber einein Dritten, der das Gnt erworben oder als freiwillig vom Entleiher gegebenes Pland erhalten batte, zn schiitzen.'*^ Planitz' Erklärnng mit Hilfe der Pnblizitätstheorie erscheint daher imbefriedigend.'*^ In der Einleitnng zn Kap. 1 des Abschnitts B wnrde erwähnt. dass das lI.w.H.-Prinzip in zwei Hanpttypen von Qnellenstellen znm Ansdrnck kam. einmal solchen, in denen ans Regeln iiber die Vindikation gestohlenen. geraubten oder sonstwie imfreiwillig abbanden gekommenen Gntes gefolgert werden kann.dass der Grundsatz H.w.n. gegolten hat, znm andern solchen, in denen direkt aiisgesprochen wnrde, dass der Eigentiiiner freiwillig ans der Hand gegebenes Gnt nicht vindizieren konnte. Die wichtigeren Qnellenstellen des letzteren Haupltyps sind im Vorstehenden erörtert worl)csoiuters die Itegclii der (loulunie d'Ainieiis S. .'>7 f'f. ot)en. Parlikiilar kommen im deutschen mittelalterlichen Recht Ptändimfisregeln vor, t>ei denen die Unzulängliclikeit der Piiblizilätstheorie so offenkundig isl. dass jeder \'ersuch, sie mit den von Planitz entwickelten Gedankengängen zu erkliiren, al)surd wiirc. Nach dem Miinchener Stadtrecht konnte cin Schulmcister ein Kind als Pfand in der Schulc zuriickhalten, wenn er nach der (lurch einen Roten iihermitlellen Forderung auf den Lchrerlohn diesen nicht hinnen acht Tagen hekam. (Rothenhiicher .S. 104.) Im .Sinne der Publizitiitstheorie sviirde man hier sagen, dass der Anspruch des Lehrers »ot'fenkundig« war; ein jeder konnte ja sehen, dass die Kinder zur .Schulc gingen, und der I.ehrer halte sogar durch einen Roten seinen Lohnanspruch vorgebracht. Die Publizität seines .\nspruchs veranlasste nun ein Pfändungsrecht. Es ist otlensichtlich, dass in diesem Falle —ebenso wie in den iibrigen oben referierten Fberlegungen im Sinne der Publizitiitstheorie Publizitiitstheorie bietel, keine hefriedigende Erkliirung ist. Die fragliche Pliindungsregel war natiirlich dadurch bedingt. dass man in diesem Falle dem Interesse des Lehrcrstandes, das ihni zustehende Schulgeld zu bekommen, zu entsprechen bemiiht war. Wie bei dem Pliindungsprivileg der Gastwirte handelte cs sich um die Gcwährung des besonderen Rechtschutzes, den eine bestimmte Interessentengrupjie brauchte. .\m ehesten liisst sich die Regel mit dem Retentionsrecht der Handwerkcr auf bearbeitetes oder verfcrtigtes Gut, das nicht bezahlt worden war, vergleichcn. Siehe hieriiber Rothenhiicher S. 102 ff. .Siehe hieriiber näher unten .S. 217 ff. die Erkliirung, welche die

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