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171 Grunden i^escliarren worden isl. so ist es nichl schwer zu erklären, weshalb das H.w.H.-Prinzip nicht durchweg angewandt wurde. I']s lag iiu Interesse der fraglichen Gläubigerkategorie in Dentsebland ebenso wie in Kngland und Frankreicb —, dass aueb anverlrantes Gut bei der Pfändnng in Ansprucb genoinmen werden tbirfte. Aus Grunden, die zinn Teil nicbt inebr leslslellbar sind, nnd die iin iibrigen bier näber zn bebandeln zu weit liibren wiirde, verinoeble sieb dieser Inleressenstandpunkt in verscbiedenen Recblsbildungen verscbieden stark geltend zu macben. Darin liegt nicbts Verwunderliebes. Dass man bei der Pländung wegen ausstebenden Mielzinses in gewissen Fallen zu einer nuancierten Abwägung — ebenso wie bei der Vindikafion anvertraulen unterscblagenen Gutes — zwiscben den Interessen des Figenlumers und des Gläubigers gelangt ist, zeigen aucb die Best immungen des bansiscben Recbtes iiber die Pländung eines Vermielers wegen verfallener Miete bei einem Ilandwerker. Gegenstände, die dem Handwerker zur Bearbeilung iibergeben worden waren, durften dabei nur bis zu einem Werle in die Pländung einbezogen werden, weleber dem Wert der auf die 1‘raglieben Gegenstände verwandten Arbeit entspraeb.'^‘ Diese Regel bing natiirlicb mit dem Reebt des Ilandwerkers zusammen, das anvertraute Gut bis zum Werte des verdienten Arbeitslobnes zu verptanden, um sieb fiir seine Forderung scbadlos zu balten, wenn der Eigentiimer des Arbeitsstiiekes ibm seinen Lobn nicbt zablen konnte oder wollte. In anderen deutscben Stadtrecbtsquellen verbot man iiberbaupt eine Pfändung von einem Handwerker anvertrautem Gut; •'*' Planilz aaO. S. 025. Planilz aaO. .S. 515. Planilz .schreibt in diesein Znsaininenhang: ».\n notorisch dcni .Schiddncr nicht geliörifjcn Gefjcn.sliindon beslehl kein Pfändung.srcchl de.s (lliinhif’er.s. Xur ein Ausfliiss dieses Prinzips ist es, dass die Pländung rreniden Gules in der Iland des Ilandwerkers verholen wird: es isl als Hegellall oilenkundig, dass die in seiner Hearheitung hefindlichcn Gegenslände ihin hierzu von andern iibergehen, freindes bigentuin sind.« (von inir kurs.) Planilz’ direkle Quellensliilzc fur die Existcnz eines solchen Prinzips beslehl aus einer Hesliinniung des Nordhäuser .Sladtrechles voin .lahre 1.'124. Man vergleiche obige Äusserung Planilz' mil seiner Krklärung zu den H.w.H.-Regeln, .S. 525. Die gegensälzlichen Regelungen können sich doch nichl heide init Hilfe des Pid)lizil;itsprinzips erkliiren lassen.

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