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167 sich gegeii Drille zu wenden. beschnitl. Als von Hoitzenburjf die ifenerelle H.w.ll.-Satzung in Ssp 11:60: 1 neben den ubris^en von ibin ans dem Saebsenspiej^el ausgewähllen Regeln in das Ördelbok von 1270 iibernahm. I'olgte er damit einer Tendenz, die sich schon friilier iin liambnrgischen Recht geltend gemachl hatte. Die bisherige I'ntersueluing hat zu dem Ergebnis gefiihrt. dass die ll.w.II.-Regeln des deutschen hochmittelallerliehen Rechtes viell'ach durchdachte Abwägungen zwischen dem Sicherheitsbediii'lnis des Eigenlumers und den Inleressen des Kreditwesens und des llandelsverkehrs waren. Gleichzeitig babe ich zii zeigen versuelit, dass die von dem Cirimdsatz H.w.H. abweicbenden Regeln beziiglich der Vindikation anvertrauten Gutes gleiehlalls als das bZrgebnis solcher Abwägungen anzusehen sind —dies gilt z.R. I'iir Gut, das Handwerkern iibergeben worden war, sowie I'iir Mietgut. Dass man beim Abwägen dieser Interessen an verschiedenen Orten zu unterscbiedlicben b>gebnissen gelangte, ist nicht verWunderlich; eher ware es merkwiirdig gewesen, wenn das hochmittelalterliche sudgermanische Recht zunelunen geneigl ist ziiglich der Vindikation anvertrauten Gutes denselben Standpunkt eingenommen hätle."'' Xach dieser Rehandhmg der II.w.11.-Regeln innerhalh der hansischen Quellengruppe und der Sachsenspiegelgruppe komme ich zu dem uber das gauze deutsche Rechtsgebiet verbreiteten Typ von Restimmungen, durch die das deutsche Recht ebenso wie das 1‘ranzösische und englische Recht einem Lehnsherrn oder llaushesitzer das Recht zur Plandung anvertrauten Gutes im Resitz eines Lehnsmannes oder Mieters lur ausstehenden Feudalzins oder Mietzins zusprach. Dieses Pfändungsrecht — das in der Regel aussergerichtlich war — durf'te sowohl vom Lehnsherrn gegeniiber seinen I'eudalen Untergebenen als von anderen Grundherren gegeniiber ihren Pächtern ausgeiibt werden. wie van Apeldoorn anin der llauptsache slets und iiberall be30 Van Apcldoorn .S. 149 f. ™ Planilz, ^'ermöf^^'nsv<)llstrecku^g, .S. ;U)8 f.: »Die Zinspfändung hat die allgernianische Gcslallung dor au.ssergerichllichen Pfandnahme sonach in besonders ausgcpriigter Weise sich erhalten konnen. Sie ist iin grössten Umfange wiilirend des ganzen Mittelallers gläuhigerische Kigenmacht gehliehen und uns in diescr Form I'iir unfreie wie freie liindliclie sowie sliidtische Leihe

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