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166 hat, wahrscheinlich den Staiidpiinkt des ältesten hamburgischen Stadtrechls (1216—1225) ausdruckten: »Et si aliquis nostratum ant ex biirgensibus alii res suas crediderit, nullas alius quam debitor, qui res creditas accepit, occupatione que pandacio vulgo dicitur niolestabitur. Et videat unus(pnsque. cui et quali credat bona sua; nisi cum actor iusticiam vet indicium habere non poterit et in causa sua sut’l'icienter tueril prosecutus.« Die generellen Formulierungen »res suas crediderit . . . res creditas . . . credat bona sua . . .« deuten an, dass man eine Bestimmung lur jeden Fall von anvertrautem Gut zu geben bemiilit war. Indessen spricbt der Ausdruck »debitor* ebenso wie die Ordelbok-Version des Statuts dat’iir. dass der Fall, den man aucb imältesten Hamburger Stadtrecbt vor Augen hatte, der Kreditkauf war. Die lateinische Version ist daher so zu deuten, dass bereits das älteste hamburgische Hecht es dem Eigentiimer untersagte, sicb mit seiner Pfändung gegen jemand anderen als den Kaut’erScbuldner zu wenden, oft'enbar um die Gefabr von Streitigkeiten im Zusammenbang mit dem Kreditkaufinstitut einzuscbränken. In der Stadt konnten solcbe Streitigkeiten u.a. durch ^’ersucbe des Verkäulers entsteben. sicb gegen einen Dritten zu wenden, der das Gut von einem ersten Käufer erworben batte, der es seinerseits von dem Eigentiimer-Verkaul'er »geborgt*, jedoch nicht bezablt hatte. Wegen der fehlenden Grenzziehung zwiscben Sachenrecbt und Scbuldrecht zu jener Zeit konnte ein Bediirfnis vorliegen. im Interesse des Handelsverkebrs Dritte vor solcben Ansprucben zu scbiitzen.-’ Der Vertrag mit Wursten diirfte vermutlich in diesem Punkte vornehmlicb bezweckt haben, das Risiko von Repressalienpfändung auf Grund eines Kreditkaufes zwiscben einem Hamburger Burger und einem Einwobner von Wursten zu beseitigen.’"''* Das Statut bietet also ein Beispiel dafur, wie man im Interesse des Handelsverkehrs die Möglicbkeiten des Eigentiimers, bei Streitigkeiten, die sich aus der Anvertrauung von Gut ergeben batten. 25 Reincke ZA’.tt.G. 1024 .S. 9 ff. 28 Zit. nach H.l'.B. Bd I. Nr 514. Vgl. oben .S. 146. 28 Durch den Vertrag mit Wursten wurde eine ubereinstiinmende Begelung gewisser see- und liandelsrechtliclier I'ragen getrot'len. Siehe Reincke a.a.O.

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