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103 solche Annahnie wiirde in giiltMii Kinkiang stehon niit der oben aufgezeiglen slarkon Sliitze der Qiiellen dafiir, dass die 1I.nv.1I.- Hegeln in den inillelallerliehen Sladfrechtsquellen Aiisdruck der kirl’ordernisse des wirlsehaftlielien Lel>ens waren, sowie init der Talsaehe, da.ss man im Saeh.senspiegel eine Aiisnahme voin Clriindsatz ll.w.Il. voriindel, zn der es eine Enlspreehnng bloss in siidgermanisehen Sladlrechlscpiellen zn geben sclieinl.^^ Der Satz »nieman ne maeh virwerken eynis anderen mannis giit, ob ber iz under yme In'd . . .« im Saelisenspiegel 11: 31: 3 bedeutet, dass der Eigentiimer das Reeht babe, anverfrantes Gut, das von den Hehörden beim Treuliänder l)eschlagnahmt worden war. zuruckzuverlangen. In diesem Fade handelte es sieb also nieht mn die Lösung eines Kon1‘liktes zNvisehen zwei privaten Parteien mit Riicksicht auf die entscheidende Redeutung des einen Oder anderen Interesses, sondern um die Wahrung der Stellung eines Eigentiimers bei Reschlagnabme seines Gntes in einem nicbt gegen ihn gerichteten Konfiskationsverl'aliren. Das Sicherlieilsinteresse des Eigentiimers wurde fiir wicbtiger angesehen als die El't'ektivitiit der Konfiskation.'*^ Es gibt indessen noch eine weitere Möglichkeit: dass li!ike von Repgow nieht tatsiiehlich ausgebildete Regeln wiedergab, die auf Stellungnahmen der siiebsisehen landrechtliehen Praxis zu konkreten Konflikten fussten. sondern dass er nnr eine zusammenfassende Darstellung der Konsequenzen aus der Tatsache gab, dass keine Regeln fiir ein Klagreeht des Eigentiimers gegen Dritte betreffs anvertraiden Gntes entwiekelt worden waren. Seine Art, die Regeln wiederzugeben. liisst tatsiichlieh dies vermuten, Er fasste zwei sehr verschiedene Situationen —Untersehlagung dureh den Treidiänder sowie Diebstahl oder Raid> von dem Treuhiinder — nnter einer gemeinsamen Regel zusammen, was der auf konkrete Konflikte Rezug nebmenden germanischen kasuistisehen Tecbnik im allgemeinen fremd gewesen sein diirfte. Es gibt anch keine andere hoehmiltelalterliche Quelle, in der die beiden genannten unterscbiedlichen Vindikationssituationen in solcher Weise '' Sowie in gewisseii S.sp.-ToclUerciuellen. .Siehe nuch (iierke .S. 509 Fii. :t2 iiiut iinleii S. 219 It. Diese Koiiti.skation koniite ziuleni eiii schwere.s Vcrbrechon l)elretfen. eiulet . . . »deiinoch her sinen liph virwirket.«

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