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100 Ein röniischer Eiiifluss ist t'iir Deventer schon weijen des Alters der Quelle ausgeschlossen, und selbst wenn man eine indirekle römische Beeinriussiing annehmen wollte — beispielsweise iiber französisches Recht vermittelt —, hilft uns diese Annahme natiirlich nicht als Erkläriing, ebenso wenig wie beziiglich der beiden unterschiedlichen Regeln der Coutume d'Amiens. Denn warum hätte man die römische Regel fiir Mietgut iibernelimen sollen, nicht aber fur Leihe, Deposition und Pfand? Besonders interessant ist ja in dieser Bestimmung, dass fiir drei Typenfälle von Veruntreuung anvertrauten Gutes ausdriicklich erklärt wurde. dass ein jeder seinen Mann suchen solle. hand sal hand \varen« (Hand soil gegeniiber Hand verantworllich sein), wiihrend man fiir einen vierten ebenso lypischen Fall von Wruntreuung anvertrauten Gutes diesen Grundsatz nicht fiir anwendbar liielt. Dies zeigt ja, dass man die letzte Erkliirung dieser holländischen H.w.H.-Regel nicht in einer durch das Sprichwort »Hand sal Hand \varen« ausgedriickten Billigkeitserwägung, wonach der Eigentiimer durch die unumschriinkte Verantwoiilichkeit der treuen Hand ihm gegeniiber gesichert war, suchen kann. Die fragliche Bestimmung zeigt vielmehr —ehenso wie andere beziiglich der Vindikation anvertrauten Gutes imsiidgermanischen Recht mehr diff'erenzierte Regelkomplexe —dass man die Erkliirung fiir die Aushildung soldier unterschiedlichen Regeln in rechtspolitischen Erwägungen der Zeit suchen muss. Wenn man dies tut, stellt sich die Bestimmung als ein weiteres Beispiel dafiir dar, wie man im siidgermanischen Stadtrecht die Vindikationsregeln betreffs anvertrauten Gutes je nach der Riicksicht auf die Interessen des Handels und des Kreditwesens differenzierle. In diesem Falle wollfe man den Dritten gegen einen vindizierenden Eigentiimer ausgeliehenen, deponierten und verpfändeten Gutes im Interesse der Sicherheit und Schnelligkeit des Warenverkehrs schiitzen. Beziiglich mietweiser Fherlassung von Gut jedoch erachtete man es I'iir wichtiger, dass der Eigentiimer geschiitzt wurde — und zwar aus demselhen Grunde wie in den friiher hesprochenen Quellen mit \"indikation von Mietgut — damit das Vermietungswesen funktionieren konnte, d.h. damit ein Vermieter es wagen konnte. sein Gut zu venhieten. want

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