1Ö6 den, die sich dcr Hamburger und Liibecker Stadtrechte als Quelleu bei ihrer eigeneu Gesetzgebung bedieuteii. Erst zu Mevius' Zeiten entdeckle man plötzlich, dass diese primitive Regel, die withrend des Mittelalters »nicht durch ein echtes Verkehrsinteresse gefordert wurde«.^ grosse Redeutung fiir den Handelsverkehr halte, und verteidigle sie energisch — und zwar nicht ohne Eii'olg — gegen das rei vindicatio-Institut der römischen Rezeption. Eine solche Konstruktion einer historischen Entwicklung scheitert an ihrem eigenen Widersinn. Was bei der Beurleilung der Ausfuhrungen Mevius’ Schwierigkeiten macht. ist vielmehr die Entschiedenheit, mit der er sich äussert und die verwunderlich erscheinen mag; sein Urteil knupfle doch an einen Satz Tiber die Beschränkung der Vindikation anvertrauten Gutes an: konnlen wirklich Unterschlagungen anvertrauten Gutes im Wirtschat'lsverkehr des 17. Jhs. eine solche Bedeutung haben, dass Ausfiihrungen vom Typus »inquisitio originis mullas parerel dil't'icullates, et examen dominii anterioris causa et occasio forel multarum litium, qiiibiis nihil mnqis obstat ihgori cominercioriim^. berechtigt waren? Ebenso könnte man Iragen die H.w.H.-Regel beziiglich verunlreuten Gules im ältesten liibischen Recht durch das Verkehrsinteresse diktiert worden war: Wie konnte die Fahrnisleihe eine solche Bedeutung erlangen, dass derartige Benefiztransaktionen so häuftig waren und ein Bediirfnis wecklen, das Vindikationsrecht des Eigentiimers gerade in diesen Fallen einzuschränken? Eine Antwort auf diese Frage erhält man, wenn man bedenkl. dass die Fahrnis im Millelalter und zu Beginu der Neuzeit eine wenn man nun annimmt, dass ® Van A])cl(ioorn S. 172 f. In einer Dissertation (Ciötlingen 1922) hat W. Engelschall »Die geselzlichen Pfandrechte und Hand muss Hand wahren* hehandclt. Seine .\rheit enthält hau[>lsächlich ein Hel'erat friilierer Standpunkte und gewisser wohlbekannter Beslininiungen. Aus seiner Darstellung auf S. 19 f. sclieint indessen hervorzugelien, dass er geneigt ist. der Hiicksichtnahme auf das \'erkehrsinteresse eine friihere und grössere Bedeutung fiir die Bewahrung des Grundsatzes H.w.H. lieizumessen, als die Autoren. die vor ilini das H.w.H.-Problem erörtert baben. Leider gibt er keine niiliere Begriindung fiir diesen Standpunkt, was wobl erklärlicb ist, da er die fraglicben Bestimmungen niclit in ibrem sozial-ökonomiscben Zusammenliang erörtert.
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