r 153 Zii einem niiancierteii Ståndpunkt war auch das liibische Recht in den rev. Stat. gelani't;'*' »Verdinget einer Kleider oder efwas anders einem Handwerkman zii machen, iind derselbige verkauffl Oder versetzt den Zeug welehen er bearbeiten soli, so ist der niiher dabey, welcheni der Zeug j^ehörel, zii bleiben, dann derjenijfe dem er verkaiifft oder verselzt worden, iind darff deinjenij^en bei welehem er seinem Zeu^ I'indet, nicht nier als das Maeherlohn, so viel er daran verdienet, bezahlen.« Das liibisehe Reebt des 13. Jhs. nahin noch den Sland[)iinkt ein, dass vor allein der Eigentiimer zn scbiitzen sei. Ihin stand das Recht zu, Gut, welches einem Handwerker zur Bearbeituiii' anverlraut worden war, zuruckznverlan{j[en. Die I'raj^liche Restimminify sa^de nichts iiber eine etwaige Verpflichtung des Eigentiimers, dem Drilten ein Lösegeld zu zahlen; dass die Restimmung jedoch denselben Ilintergrund hatte wie im iibrigen siidgermanischen Stadtrecht, ist ol'l'enkundig. Sie war also ein Ausdruck 1‘ur das Rediirfnis, einen Eigentiimer davorzu schiilzen, dass ein Handwerker, demer sein Gut anvertraut batte, dariiber verliigte. Xach dieser Dbersicbt iiber Entstehung und Ursachen der Restimmungen iiber das Vindikalionsrecht des Eigenti'imers in bezug auf Gut, das einem llandwerker anvertraut worden war, diirfle es klar sein, dass diese keineswegs —wie Meyer behauptet ■— obsolete t'berreste aus einer entschwundenen Gesellschaftsordnung darstellen, die durch die Macht der Uberlieferung bewahrt worden seien. Ebenso diirfte es klar sein, dass gerade diese Regeln ein Reispiel dal'iir sind, dass das hochmittelalterliche germanische Recht eine Klage entwickelt hatte, die sich auf das Eigentumsrechl als solches und nicht auf unfreiwilligen Besitzverlust griindete. Die fraglichen Regeln sind am ehesten mit den gleicbaltrigen Bestimmungen zu vergleicben, welche die Vindikation vermieteten Gutes gestatteten. In beiden Fällen war es wichtig erschienen, die Position des Eigentiimers zu schiitzen, so dass dieser sein Gut aus der Hand zu geben wagte, z.B. Handwerkern und Abmietern. Die Sicherheitsanspriiche des Eigentiimers mussten imProduktions- und Handelsinteresse beriicksichligt werden. Dieselbe Erklärung diirfte fiir di(‘ Zii. nacli Mcvius HI: 8: 17.
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