152 dem Diebstahl gleichgestellt wurde.®^ Schon die Assises de JériiSalem, Cour des Bourgeois, waren zu einer Regelung gekommen, die den Bediirfnissen des städtischen Gemeinwesens besser entsprach. Nach dieser Quelle konnte der Eigentiimer stets sein Eigentum von einem Dritten zuriickverlangen, und zwar ohne Ersatz zu leisten, wenn der Handwerker keine Arbeit auf das Gut verwandt hatte. Anderenfalls sollte der Dritte ein Lösegeld bis zur Höhe des vom Handwerker verdienten Arbeitslohnes erhalten. Dieser Gedanke, dass der Eigentiimer im Prinzip ein Vindikationsrecht hatte, das ihn schiitzte, während der Dritte ein Anrecht auf Lösegeld bis zur Höhe des vom Handwerker verdienten Arbeitslohnes hatte, wodurch der Dritte bei loyalen Transaktionen im Rahmen des dem Handwerker zugebilligten Sicherheilsrechtes geschiitzt war, kam in verschiedenen Quellen auf unterschiedliche Weise zumAusdruck. Die Absicht war jedoch die gleiche, nämlich den Eigentiimer in einer Weise zu schiitzen, dass er es wagen konnte, sein Gut einem Handwerker anzuvertrauen, und den Dritten bei loyalen Pfandabsprachen zu schiitzen, wodurch es dem Handwerker ermöglicht wurde, den Wert der geleisteten Arbeit zur Beschaffung von Kredit einzusetzen. So erklärte das Visbyer Stadtrecht im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen Satz, dass der Handwerker anvertrautes Gut nur bis zur Hiihe des verdienten Arbeitslohnes beleihen diirfte, dass der Eigentiimer, falls das Gut »vnghemaket« verpfändet worden war, er dasselbe »sunder geld« zuriickverlangen könne.^" Die Coutume d’Amiens, die eine mehr ins einzehie gehende Problemlösung gab, bestimmte, dass der Eigentiimer im Prinzip das Gut zuriickbekommen solle »pour nient, fors tant qu’il iert (est) tenns ä rendre ä cheli en quel main il trouvera le cose che qu'il en appartenroit ä le déserte du ménestrel qui faite Laroit*. Wenn aher der Eigentiimer iinter Eid erklärte, dass er den Handwerker im voraus bezahlt habe, erhielt er das Gut ohne Lösegeld zuruck.^^ Lex. Vis. VII, 6, 3: »Si quorumcumque metallorum fabri de rebus creditis repperiantur aliquid subtraxisse. Aurifices aul argenlariae vel quicurncpie artifices, si de rebus sivi commissis aut tradilis aliquid subtraxerint, pro fure teneantur.« Ass. de Jer. B. 93. F. 85. Vgl. van Beminelen S. 274. *■’’ Meyer S. 76. Zit. nach Thierrys Ed. S. 176. 94
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