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148 liier vorliegenden Zusanimenhang heranzuzieheu.^^ Xach Ansichl der genannten Forscher ware iiämlich diese Regel zii der Zeit ent- •slanden, wo die Haiidwerker znm Gesinde der Feudalherren gehörten, weshalb Gut, das ihnen ubergeben worden war, weiterbin als ini Besitz des Eigenliimers befindlicb gait iind aiif dieselbe Weise vindiziert werden konnte wie Gut, das z.B. von dem Diener eines Eigentixniers verkauft worden war. Es wiirde sicb daber nicbt um eine Eigcntumsklage beziiglich iiu eii/entliclien Sinne nnnerfrdiiten Gutes bandeln. Diese historiscbe ErkUirung des Zustandekommens der Regel scbeint mir indessen sebr t’ragwiirdig. Erkennt man sie an, so muss man auch annebmen, dass die Regel, wie sie uns in den hochmittelalterlichen Quellen begegnel, ein zu den damaligen tatsächlichen Verhältnissen im Widersprueh stebender Cberrest aus der Rechtsbildung einer vergangenen Zeit ist. Diese Konsequenz wird auch von Meyer anerkannt, der von einem »Rechtssatz, der einer entschwundenen Gesellscbal'tsordnung entsprossen war«, spricht und erklärt; »Allgemeine Geltung hatte der Satz nicbt, was durchaus begreil'lich ist, dn er schon iin Mittelalter nur historische Berechtujung hatte. Abgeseben von der Bebauptung, dass die Regel keine »allgemeine Geltung« gehabt babe lich,^^ —iiberrascht der Ausspruch, dass der Satz schon imMittelalter nur bistorische Berechtigung gehabt babe. Die Quellen zeigen namlicb, dass die Regel nicht nur in zahlreiche Stadrecbte bansie war jedenfalls sebr gewiibngang land und in wicbtigen Rechtsbiicbern referiert ist. sondern auch z.B. im Visbyer Stadtrecht —unter Umstiinden rezipierl worden ist, die klar erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Autoritätsrezeption bandelte, sondern um eine unter selbstiindiger Priil'ung erfolgende Bedarfsrezeplion.^’* Da ferner der Satz sowobl Siehe Meyer .S. 7(i f. und Uenckerl S. 30 ncl>st LiteralurnacliweLs. Renekerl ist jcdoch skeptisch gcgeniiber der fraglichen Erkliirung dcr Viudikation von llandwerkerii anverirautein Gut. \’on iiiir kursivierl. “ Siehe die Quellenstellen hei Meyer sell)st S. 70 ft', und Merk S. 0(>. Sielie auc'ii van Heinmelen S. 140, 101. 100 214, 227, 274, 298, 299, mil den dorl angefiihrten Quellen, und vor allcm hei Rolhcnhuchcr S. 103 ff. I'iir ilas englische Reelit siehe Rateson I .S. 148 ff. Cher das \'isl>yer .Sladtrecht und seine Quellen siehe l-'rensdorff, H.Ghll. 1910, S. 1 ff. Mit dein .\usdruck .\utoritätsrezeption hezeichne ieh hier ilie

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