RB 3

4 sen, die häulig, aber doch wohl kauni mil hinreichender Begriiudunj» hierhergeslellt worden ist.- Diese Regel betrifft anvertrautes Gut, das durch Diebstahl oder Raiib aus demResit/, des Verlraiiensmannes gekommen ist. Im mittelalterlichen germanischen Recht gait fiir diese Fälle lange, dass der Vertraiiensmann —nicht der Eigentiimer —bel'ugt war, als Kläger gegeii den Dieb oder Riiuber aul'zulrelen. Die fragliche Regel stand indessen weder genetiscb noch funktionell mit dem Satze. dass der Eigenliimer bei Enterschlagung oder Pfändung anvertraulen Gules keinen Rechlsanspruch gegen einen Drillen geltend machen kann, in einem solchen Zusammenhang, dass es gerechlferligl ware, sie unter das Prinzip H.w.H. einzuordnen, welche Rezeichnung von einem Recblssprichwort herruhrt, das als Typenfall fiir Unlerschlagimgen galt. Denn das fehlende Vindikationsrechl beziiglich veruntreuler liabe im älteslen germanischen Recht beruhte —dariiber herrscht in der neueren Forschimg Einigkeit —darauf, dass man in diesem Recht noch nicht zur Entwicklung einer Prozessform gelangl war, die diese Situation gedeckt hälle.'* Dagegen gill es seit langem als ausgemacht, dass die Ursache, weshalb die älteslen germanischen Quellen dem Vertrauensmann und nicht dem Eigentiimer das Klagrecht gegen den Dieb zusprachen, darin zu suchen ist, dass die Vindikationsregeln bei Diebstahl vom Viehdiebslahl und von der Verfolgung der Spuren des Diebes und des geslohlenen Viehs ausgingen. Pollock and Maitland scheinen die beste Gharaklerislik der sich daraus ergebenden Konsequenzen geboten zu haben: »When there has been a bailment and the chattel has been taken from the bailee's possession, it is natural that, .so long as proseculion means speedy pursuit, the right and duty of prosecution should be his. The bailor, it may well be, will never hear of the theft until it is some days old and the tell-tale hoofmarks have been effaced.* * Hierzu kam, dass fiir das ältesle germanische Recht Schwierigkeilen enlstehen koimlen, wenn sowohl der Eigentiimer als der Vertrauensmann berechtigt sein solllen, gegen den Dieb zu klagen. Die wahren Parteien des älteslen Prozes.ses waren • Vgl. Benckert S. 1. ^ Vgl. Benckert S. l.'jg Fn. 48 iinci van .VpeUloorn S. 1()8 if. * Pollock and Maitland 11 S. 157. Vgl. Ilold.sworth II .S. 70 1.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=