146 Wenn die hier vori^eschlai^ene Deutung riclitig ist, wiirde man zu deni inleressanten Sehlnss kommen, dass eine llrsache zn der Aid'nalmie von H.av.H.-Regeln in das hansische Rechl die unentwickelfe (irenzziehnng zwischen Sachenrecht nnd Schiddreeht gewesen ist. Sobald man zu einer klaren Grenzziehung gelangt war, musste es ja völlig klar sein, wie ein Konflikt kngentiimer-Dritler in diesem Fade zu lösen war. Vorher jedoeh war es gerade im luteresse des Warenverkehrs wichtig. dass man Versnche eines Kommittenten verhinderte. fiber sein Rechtsverhaltnis zu dem Kommissionär hinauszugehen und eine anf sein Eicjentiimsrcclit gegriindete Klage gegen einen Drilten zu fiihren, der das Gut von dem Kommissionär gekauft hafte. Man tat dies nun nieht. indem man eine Grenzziehung zwischen Sachenrechl und Schuldrecht vornahm, sondern man behandelte den Fall als eine Vindikationssituation und verweigerte das Vindikationsrecht. Das Rediirfnis nach einer den Warenverkehr begiinstigenden Regel, die in diesem Fade das \4ndikationsrecht versagte, beridite dann gerade auf der Primitivität der rechtlichen Regriffsbildung. Dies ist aber etwas ganz anderes als die landliuifigen Ilypothesen. wonach die H.w.H.-Regel auf der adgemeinen Primitivität des damaligen germanischen Rechtes beruhe — z.R. auf einer vermeintlichen I nfähigkeit, eine Eigentumsklage zu entwickeln. Wie wir aus den bisher behandelten Statuten ersehen habemstedendieverschiedenen Regehmgen fiir Vindikationsstreitigkeiten im nordfranzfisischen, englischen und hansischen Recht keineswegs unnuancierte primitive Standpunkte dar, sondern bezeugen vielmehr eine hoch entwickelfe Fähigkeit. im Rahnien des germanischen Formalismus und der germanischen Kasuistik durch differenzierte Regeln wichtige \>rkehrs- und Sicherheitsinteressen im Kinklang mit den klar erkannten Rediirfnissen des Handels zu schiitzen. Die Annahme einer mangelnden Fähigkeit, eine Eigenlumsklage zu entwickeln —also die Hypothese van Apeldoorns u.a. —, steht zndem auch im Widerspruch znm Zeugnis der hansischen Quellen. Die Klage, die der Kommittent gemäss der oben zitierten Restimmung des Visbyer Stadtrechts gegen jemanden anstrengen kann, der das Gut von der »Hökerin* als Pfand erhalteii hat, war
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