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145 »II()kerin« Gut zuin Verkauf iibergeben, iind die »Hökerin« wird iluchtift, ohne luit dem Kumniitlenten ab^'erechnet zu habeu, so kanii dieser das Gut von einem Driften, der es als öt'1'enllich zimi Verkanf leilgebolen gekanit hat, nicht znriickverlangen; hat der Dritfe es jedoch als Ptand erhållen, so kaini der liligenlniner es ohne Lösegeld znriicknebmen. Nimmf man diesen Sinn an, so ist es tatsächlich nicht schwer, die nnlerschiedliche Regelnng von Kanf nnd Verpfändnng zn erklären. Wer öflenflich 1'eilgebotenes Gnt von einem gewerbsmässigen Kommissionär— einer »Hökerin* —kdiiftc, mnssfe sich daranf verlassen können, dass er es nicht wieder heranszngehen branchte, wenn der Kommissionär den Erlös nicht abtnhrte, sondern fliichtig wnrde. Der modernen Begriff.sbildnng stellt sich die Lage so dar, dass der Kommittent einen Ansprnch an den Kommissionär hatte, jedoch keineswegs ein Vindikationsrecht gegen Dritte: das Gnt war ja znm Verkanf iibergeben. Fiir das damalige Recht jedoch mit seiner weniger scharfen Grenzziehnng zwischen Sachenrechl nnd Schnldrecht konnte eine vindikationsverhindernde Regel gerade im Falle von Kanf dnrch das Handelsinteresse motiviert erscheinen. Wenn die »Hökerin« das Gnt ver- ])fändete, lag dieses Interesse, den loyalen Warenverkehr zn schiitzen, nicht vor. Eher hätte, wenn es die typische Anfgabe der »Hökerin« war, Waren zn verkanfen, derjenige, der sich mit ihr in Pfandtransaktionen einliess, Veranlassnng gehabt zn nntersnchen, mit welchemRecht sie iiber das befreffende Gnt verfiigtc.‘“ l^benso wie Renckerl meine ich daher, dass das Stalnt ein Reispiel fiir das Restreben ist, den loyalen Warenverkehr zn schiitzen, dass aber dieses Restreben in diesem Falle anf anvertrantes, nnd nicht aid' gestohlenes Gnt gerichtet war. Mil dieser Deuliing l>ekoinmt das .Statut ein (lefiensluck in den Angshnrfjer .Statuten. (Siehe (ioldschinidi .S. 254.) Xaeh der ältesten Itedaklion dieser Slatulen — sielie van Heniinelen .S. l(j(i — hatte der lugenliiiner das Vindikationsrecht liir Koinniissionsgut, fiir das der Koininissioniir nicht al)- gerechnet hatte, nur fiir den 1'all, dass der Kiiufer des Gutes die Kaufsuinine noch nicht erlegl halte. Halte der Dritte die Kanfsuinine erlegt, so war er geschiilzl. .\uch dieses Statut heliandelte die Situation hei nicht erfolgter .\l)fiihrung des l->lö.ses von Kommissionsgut als eine Vimlikationssitimtion, sie isl also ein weilerer Heleg fiir die inangelhafte Grenzziehnng zwischen .Sachenrecht nnd Schnldrecht. 10

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