134 zu erörteni sein durften, wurden von diesen Res^eln niir diejenii,'en, die Handwerkern anvertrautes Gut iind Leihgut beriihrten. ausdrucklich in die älteslen liibischen Quellen aufgenomnien.'’'^ Ausserdein wurde, als die Stelhing der Gastwirte befrefl's von diesen zinn Pt'and erhaltenen Ciules geregelt wurde. eine deni Art. 145 entsprechende. obwohl genereller get'asste H.w.H.-Regel gegeben.'’*’ Von diesein Regelkoinplex ausgehend entstand dann uin 1400 der Satz »lenel gud egen gud« als Ausdruck dat'iir, dass Leihgut nicht verfolgt bzw. dass es voin Gläubiger des Entleibers in Anspruch genommen werden durffe. Bereits vorher hatte sich ein Bediirfnis herausgestellt. iin kodit'izierten Recht die Verfolgbarkeit von Mietgut t'estzulegen und diese Verfolgbarkeit durch Beweisnormen zu regeln. Diesein Bediirfnis entsprach der Art. 256. Mit Zustandekoinmen dieses Artikels war ausdrucklich festgelegt, dass Leiligut, jedoch nicht Mietgut unter die Regel II.w.ll. fiel, welche Tatsache indessen nach wie vor ibre grösste Bedeutung bei Vollstreckungen batte. wo Leihgut, jedoch nicht Mietgut voiii Glcäubiger der treuen Hand beansprucht werden durfte. Dass das liibische Recht noch im ausgehenden 15. Jh. bei Vollstreckungen zwischen Leihgut und Mietgut unterschied, scheint aus den Rechtsbiichern jener Zeit hervorzugehen, die das liibische Reclit aid'zeiclinen, wie es sich durch die Praxis und die durch ■’’** Da das I.ubecker Sladtrecht des 13. Jhs. eine lypisch kasuislische Rec'.ilsl)ildung war, kann man verinnlen, dass die KonI'liktIypen, aid welche diese Beslimmungen zuriickgingen, die am hiiufigsten auftrelenden oder aiis anderen Griinden wichligslen waren. In diesem Falle helraf die H.w.H.-Regel zweifellos anvertrautes Gut im allgemeinen. Der kasuistische Charakter der Restimrnung verbietet jedoch, sie als Beweis daf'ur anzuzieben, dass das Prinzip H.w.H. auch in anderen Fiillen gait, einerlei, aid welclie Weise der Eigentiimer das Gut aus der Hand gegeben hatte. Dass die Gastwirte vor anderen Plandhaltern privilegiert wurden. indem sie also z.R. zum PI'and erhaltenes Mietgut nur gegen Lösegeld herauszugeben lirauclden, ist indessen leicht zu erkliiren. Diese Gliiubigerkategorie belaml sich nicld selten in einer Zwangslage. wo die einzige Möglichkeit fur sie, Rezahlung fiir die von deni Gast gemachte Zeche zu erhalten. darin bestand, dem Gasl cin Pfand abzunehmen bzw. von diesem entgegenzunehmen. Dabei einen Unterscbied beispielsweise zwischen Leihgut und Mietgut zu machen, wiire gleichbedeutend damit, die Gastwirle zu einem wesentlichen Teil dcs besonderen .Schutzes zu berauben, den sie in ihrer Lage brauchten.
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