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118 war das Gut verpfändet worden, so konnte man den Kigentuiner das Gnt mil dem Betrage einlösen lassen, den er nrspriinglieh aid’ das Pl’and geliehen halte; so hiell man es im dänischen Recht. Oder man konnte eine allgemeiner wirkende Regel schaffen, wonach der Eigentumer das Gnt mil dem Betrag einlösen konnte, den der Dritle als Darlehen oder Kanfsumme gegeben hatle. Dies geschah im hansischen imd schwedischen Stadtrecht. und die Entwickhmg des Lösnngsrechtes in diesen Rechtsbildnngen bin zur gewölmlicben und endgiiltigen Lösung von Konflikten wegen anvertrauten unterscblagenen Gules soil in dem betreffeiiden Zusammenbang eingehender untersucht werden. Der letztere der beiden oben referierten Fillle von Slreitigkeilen um anverlrautes unterschlagenes Gut ist auch aus einem anderen Gesicblspunkt bemerkenswert. Im Protokoll beisst es nämlicb, dass der Erwerber das Gut »properly and without fraud* gekauft babe. Seiner Gutgläubigkeit wnrde also Bedeulimg beigemessen. Diese Riicksichtnabme auf den guten Glauben des Erwerbers bielet ein interessantes Beispiel dafiir, dass man iin englischen Stadtrecht zu Beginn des 15. Jhs. sich der bona fide-Modifikalioii des II.w.H.-Prinzips zu nähern begann, zu der man beispielsweise im norddeutschen Stadtrecht erst gegen Ende des lb. .lbs. gelangte, und zwar dort —wie man angenommen bat —unter dem Einflnss des römiscben Rechtes. Denn die fraglicbe Bemerkung lässt darauf scbliessen, dass der Eigentumer sein Gut ohne Zahlung eines Lösegeldes zuriickbekommen hiitle, falls es sicb gezeigt biitle, dass der Dritte nicht gutgläubig war, indem z.B. festgeslellt worden ware, dass er in betriigerischer Absicbt im Einvernebmen mil dem Weiterverpfänder gehandell hiitle. Es kann sich bier um einen Einfluss des französiscben Sladtrecbtes handeln, wo das Gutgläubigkeitsrequisil bei der Beurteilung von Konflikten wegen gestoblenen Gules eine grosse Rolle spielte.^^ Xacb dieser Darstellung der Entwicklung im engliscben Recbt darf man feslstellen, dass das dort vorliegende Rechtsgut besonders gut geeignet ist, die Hypotbese umzustossen, dass der Grundsatz H.w.H. im hocbmittelalterlichen Recht ein Ausdruck fiir die Primitivität des germaniscben Recbles sei. Wir baben im GegenSiche Merk S. 122 ff.

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