RB 3

114 chianieiitum forinsecum« kam man im englischen Stadtrecht zu einer Regelung von Streitfällen zwischen dem Eigenliimer anvertranter imterschlagener Habe und einem Erwerber der fraglichen Habe, eine Regelung, die ebenfalls ein Beispiel fiir ein mianciertes Abwägen der Interessen der streilenden Parteien bietet. Der Ansgangspunkt war bier sicherlich ebenso wie im Common Law der, dass der Eigentiimer keine Möglichkeit hatte, sich gegen einen Dritten zu wenden. Gegen Ende des 14. Jhs. —also friiher als im Common Law kam jedoch das Londoner Gewohnheitsrecht zu einer Norm, welche die Stellung des Eigentiimers verbesserte."^ Der Eigentiimer erhielt nämlich die Möglichkeit. das veruntreute Gut von Dritten einzulösen — im Prinzip also dieselbe Regel, die wir auf Iranzösischem Roden im Gewohnheitsrecht von Amiens vorfanden. Die beiden folgenden Fälle sind Zeugnisse dal'iir. In dem einen Falle —aus dem .lahre 13(55 —war Mary ('.onvers auf Relreiben des Grafen John de Harecourt gefangengesetzt worden. weil sie ein Juwel imWerte von 50 Mark, das der Graf bei ihr verpfiindet hatte, ihrerseits weiterverpfändet hatte.Der Mann, dem sie das Juwel verpfiindet hatte —John Lapy aus Florenz —, hatte es an Bartholomew Fotenaunt verkauft. Mary Convers wurde nach der erslen Gerichtsverhandlung auf freien Fuss gesetzt, nachdem eine Biirgschaft fiir sie geleistet worden war, und das Juwel wurde vom Gericht bis zur Entscheidung des Fades in Verwahrung genommen. Bei der nächsten Gerichtsverhandlung wurde Graf John de Harecourt dem Dritten, dem Käufer des weiterverpfändeten und dann verkauften Juwels, einem gewissen Gillemyn de Xerny, gegeniibergestellt. Dieser gab an, das Juwel fiir 20 Mark gekauft zu haben. Graf John de Harecourt erklarte, das Juwel sei von Mary Convers unterschlagen worden, und diese gab zu, tlass es dem Grafen gehöre. Da der Graf das Juwel urspriinghch fiir £l2 verpfändet hatte, bezahlte er Gillemyn diesen Betrag, um es zuruckzubekommen, und Mary wurde verurteilt, Gillemyn 7 Mark .\usnahincrcgeln zugunsfen von Personen, die ihr Gut gewissen Kategorien von Handwerkern zur Bearbeitung iibergeben batten, waren sebon in <ier Londoner Hecbtsbildung des 12. Jhs. entwickelt worden. Siebe oben S. XI If. Thomas III S. 30 und 35. Vgl. Thomas’ .\usfubrungen iiber die fraglicben Reclilsfiille, I\’ S. XL.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=