1 12 ineister unci Ratsherren zur Verhandlung kam, erschien ein c»ewissc‘r William Ganly unci beschwor, dass das t'ragliche Gut ihm gc'- ilöre und kein anderer in eineni Werte von 4 d. daran beteiiigt sei. Es wurde ciaher verfui*!, dass die Beschlagnahme aufzidieben unci cias Gut an Wiiliam auszuhiindigen sei. Alls den bier referierten Fäilen erhellt ja deutlich, dass die primäre Aufgabe des Instituts darin lag, die Möglichkeit zur Ausubung eines Druckes auf Frenide zu geben, damit diese sieh vor clem Gericht einfanden. An Hand dieses Materials ist es auch nicht schwer, die Beweggriinde fiir die Schai’lung des Instituts und besunders fur das Durchbrechen cles Prinzips H.w.H. zu umreissen, wie es die Zubilligung der Vindikation fiir den intervenierenclen Eigentiimer darstellt. Man wollte einerseits den Biirgern der Stacit eine Möglichkeit verschaffen, ihre fremden Schuldner zu zwingen. vor Gericht zu erscheinen. Andererseits konnte man nicht ebenso riicksichtslos gegen aussenstehencie Eigentiimer vorgehen wie bei cier Selbstpfändung fiir ausstehenden Mietzins, wo der Eigentiimer keine Möglichkeit hatte, sich gegen den Gläubiger zu wenclen. Dies hätte bedeutet, die Personen, denen der Schuldner Fahrhabe anvertraut hatte, in eine allzu schwierige Situation zu bringen. Sie riskierten, dass ihr Eigentum zusammen mit dem des Schuldners mit Beschlag belegt wurde, ohne dass der Fehler spater richtiggestellt werden konnte. Es \väre auch allzu unbillig fiir die l^ersemen gewesen, die dem Vertrauensmann des Schuldners ihr Gut anvertraut hatten. Auch sie riskierten, dass ihr Eigentum von einem Gläubiger fiir eine Schulci in Anspruch genommen wurde, von der sie vielleicht keine Kenntnis hatten und mit der sie durchaus nichts zu tun hatten. Ein Klagrecht, das einem liiigentiimer die Möglichkeit schenkte, sich mit einem Vindikationsanspruch beziiglich anvertrauten Gutes gegen einen Dritten zu wenden. gab es indessen nicht, ausgenommen in den Fällen, in denen das Gut gewissen Kategorien von Handw^erkern ubergeben worden war. Man musste daher eine Regel schaffen, die dem Eigentiimer eine angemessene Möglichkeit bot, seine Inleressen zu wahren. Tat man dies nicht, so lief man Gefahr, den Handel der Stadt und besonclers die Handelsbeziehungen mit der Aussenw^elt einer ernsthaften Belastung auszusetzen. Denn wer konnte es wagen, sein Gut jemandem anzuvertrauen, z.B. in der Form einer Niederlage, wenn er
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