109 Dio Klaj^or I'uhrloii an, dass Matheii uiid Gerard aiisländisohe Kaul'loiite seien, die ausserhalb des Reiches weillen, i^ewisses b]igenluin, das William Gold gehört halle, bei andereii aiisläiuiischen Kaullenten in der Stadl verwahrten. Die Kliiger verlanglen, dass dieses Kigentinn als »foreign attachment« beschlagnahmt wiirde. Das Gericht verfiigte dementsprechend nnd liess aiisserdem Matheii inul Gerard anf einen bestimmten Tag vor Gericht laden. Nachdem die Reklagten viermal ansgebliehen waren, wiirde der Klage stattgegeben iind das Eigentmn anf £1.200 hewertet. Die Kliiger erkliirten sich dann damit einverslanden, dass das Gut in Verwahrung bei den Personen bleiben solle, die es bei der Bescblagnabme innehatten, in Anbetracbt der Miiglicbkeit, dass sicb die Reklagten binnen Jahr imd Tag einfinden wiirden. Die Personen, die das Gut in Verwahrung baben sollten, verpflicbleten sicb, es den Kliigern auszubiindigen, falls Malheu und Gerard nicbl binnen dieser Frist Anspruch darauf erhoben. Wie man siebt, konnte es sicb bei der Anwendung des Instituts um Retriige handeln, die zu jener Zeit als sehr hocb erscbienen sein miissen. Die.se beiden Recbtsfiille geben nur eine Vorstellung von der allgemeinen Funktion des Instituts als Druckmittel und Vollstreckungsmittel. In dem folgenden Falle dagegen bandell es sicb nm einen Konflikt, der fiber die StelliiiK/ vines intervenierenden, urspriinglicb ganz unbeteiligten, Iu</entuiners (jeijeniiber einein (ildiibi</er bei einem Streit um durcb »attacbiamentum forinsecum» in Ansj)rucb genommene Fabrnis Aufscbluss gibt. Der Recbtsfall zeigt aucb, dass Geld bei solcben Streitigkeiten wie andere Fabrnis bebandelt wurde, und diese Tatsacbe war naliirlicb geeignet, die Anwendung des Instituts st)wohl biiufig als kompliziert zu macben. Der Fall batte folgenden Hintergrund.^^ Mark Guiduicbony, ein Kaufmann aus Lucca, batte einem gewissen Paid Meliani eine Summe von £28 iibersandt, als Kaufpreis fiir ein Scbiff. Später bade Aldebrond G., ein Rruder des Mark, Nicholas Sandey. IT jedocb '' \'gl. den Fall bei Thomas V S. 08 (1418). Thomas V S. 08 1.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=