107 gesetzteii Tage vor Gericht einfand, wollte er den Eid iiicht leisten, sondeni gab zu, dass er lediglich Bezahlung mil £l0 vom Wert der Wolle erlegt babe und dass er John Gamel den Rest der Kaiifsuinme schuldig sei. Er iinderte seinen Anspruch demgemäss ab. Aus dem Referat scheint hervorzugehen, dass dieser sich dann nur nocli anf Wolle im Werte von £l() bezog. Das Gericht, das vermntlich seine Angaben nun nicht inehr glaubwiirdig land, entschied, dass der Sheriff das beschlagnahmte Gut in seineni Gewahrsam behalten sollte, bis der Beklagte, John Gainel, sich einfinde, um in der Sache auszusagen. Dieser Recbtsfall beleuchtet die Bedeutung des Eides als Mittel, Versuche zu in fraudein legis-Verfahren aufzudecken. Thomas’ Referat erlaubt keinen bestimmten Schlussatz beziiglich der Frage, ob der vorgebliche Eigentiimer in diesem Falle in betriigerischem Einverständnis mit dem Schuldner handelte, oder ob er sich nicht dariiber klar war, welche Bedeutung das Gericht dem Umstand beimessen wiirde, dass die Kaufsumme nicht in voller Höhe erlegt worden war, und er dies daher in der Aussage verschwieg, die dem Beschluss des Gerichtes, ihm den Eid zu gewähren, zugrunde gelegen hatte. Angesichts der Belege, die wir fiir die Häufigkeit von in fraudem legis-Versuchen in Streitfällen dieses Typs in der hochmittelalterlichen Rechtsanwendung haben, liegt die Annahme nahe, dass das Gericht, nachdem Robert seine Aussagen geändert hatte, betriigerisches Einvernehmen zwischen ihm und dem Schuldner vermutete. Wie aus dem Gerichtsbeschluss hervorgeht, wonach die Wolle bis zum Erscheinen des Beklagten im Gewahrsam des Sheriffs verbieiben sollte, war die primäre Absicht bei Anwendung des Instituts, das Erscheinen vor Gericht zu erzwingen.^^ Zu diesem Zwecke war das Institut geschaffen worden; es richtete sich urspriinglich gegen Fremde, und die Schwierigkeit, diese zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen, um sich in Schuldsachen zu verantworten, bei denen die Burger der eigenen Stadt betroffen waren, machten ein Druckmittel auf sie notwendig.^'* Wenn sich Vgl. Thomas II S. 275 Fn. 1. V'gl. Plucknett, Legislation, S. 137 ff., hinsichtlich der V'ersuche, auf dein Wege der Geselzgebung die Wirksamkeit der Vollsireckung zu erhöheu. Sielie
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