104 schlagnahmte Eigentum in Besitz zu nehmen.^ Er halle indessen nicht das Recht, das fragliche Eigentum zu verkaufen oder als Bezahlung fiir seine Forderung zu behalten, ehe Jahr und Tag nach dem Gerichtsbeschluss vergangen war. Er musste —wenn er die Genehmigung erhalten hatte, das Gut in Besitz zu nehmen — vielmehr eine Sicherheit stellen, so dass das Gut dein Schiddnei zuriickerstattet werden konnte, wenn dieser sich binnen der testgesetzten Jahresfrist einfand und beweisen konnte, dass keine Schuld vorlag. Wenn nun derjenige, in dessen Besitz sich das Gut zuin Zeitpunkt der Beschlagnahme befand, geltend machte, dass er dem Schuldner nichts schuldig sei, konnte er, indein er dies beschwor, das Gut aus der Beschlagnahme freimachen.® War dagegen das Gut als dem Schuldner gehörig beschlagnahmt worden, so hatte der Besitzer dieselhe Möglichkeit wie jeder andere, der sein Eigentumsrecht auf das Gut geltend machen wollte. Er mussle dann mit seinem Eid (wenn er Fremder war, durch zwei Eidesheller) erhärten, dass das Gut ihm gehörte.•’ Konnte er dies, so wurde das beschlagnahmte Gut freigegeben. Der Wortlaut des Eides, den der Besitzer oder der aussenstehende Eigentiimer ahzulegen hatte, ist sehr charakteristisch fiir die damaligen Beslrehungen, einen Schutz vor Verfahren in fraudem legis zu schaft'en. Der Betreffende niusste nämlich erklären, dass das beschlagnahmte Eigentum ihm vor, bei und nach der Beschlagnahme gehörte, dass kein anderer ein Eigentumsrecht auf einen Teil des Gutes in einem Werte von 4 d hatte, dass wenn das Gut verloren ging, der Verlust allein ihn Ireffen sollte, sowie dass seine Klage nicht durch irgendwelchen Betrug (aliquo colore fraudis) oder im Einvernehmen mit irgend jemand zustande gekommen sei, um einen anderen von seinem Anspruch auszuschliessen (also den Gläuhiger), sondern nur zu beweisen bezweckte, dass das Gut sein Eigentumware. Diese Eidesformel zeigt ja, dass man bestrebt war, den Eigenturner zu zwingen, sich in seinem Eid so aiisziidriicken, dass jede ^ Siehe einen typischen Fall bei Thomas IV S. 300. ^ Thomas V S. 178. Die Regel wird dorl als bezcichnef. immemorial custom Uber die Regeln beziiglich der Eideshelfer in dieseni Falle siehc Tbomas 1 .S. XXXVT.
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