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103 buiij4 privaler Sclnilden aufgenonimen wurde.^ Man kann natiirlich die Miiglic'hkeil eines Einl'lusses dieses königlichen Privilej's nicht ^^anz aiisschliessen,^ doch gibt es m.E. starke Griiiide liir die Aniiabine, dass das Institut im wesentlicben eine selbständige Nenbildung des Stadtreehls darstellte. Hiert’iir spricht das Vorkoinmen des entsprechenden Instituts im nordfranzösischen Stadtrecht. Dass das Institut »saisie foraine« jedent'alls während des 14. .lbs. in Paris dem GUiubiger das Recht zur Pfändung bei dem Schiddner eines Schuldners zubilligte, geht z.H. aus den (’.outumes notoires hervor.'’’ »Li bouriois et habitans de Paris puent aler par voye d’arest en la ville de Paris et es Faux-boiirgs, d'icelle sur les biens de leur debteurs, et des debteurs de leurs debteurs forains, ])our estre payez de leur debtes . . .« In Paris gait das Institut »les debileurs foraines«, und schon die Rezeichnung der engliscdien Entsprechung »foreign attachnienl« (allacbiamentum forinsecum) zeigt, dass dieses urspriinglich gegen Personen angewandt wurde, die kein Rurgerrecht in der Stadt batten. Spälestens im 14. Jb. wurde es indessen in der Londoner Praxis auch auf Streilfiille unter den Riirgern der Stadt angewandt.*" Aber gerade in seinem urspriinglichen Charakter als Sonderregel gegeniiber fremden Scbuldnern liegt der Schliissel zum Verständnis der Funktion dieses Instituts. Revor ich näher auf diese Funktion eingehe, sei indessen die Ausgestallung des Instituts geschildert, wie sie aus der Londoner Gerichtspraxis des 14. und 15. .lbs. zu entnehmen ist. Reim »attacbiamentum forinsecum* wandte sich ein Gläubiger an das zuständige Gericht und erwirkte, dass das Gericht fiir seine Forderung Eigentum bei einer Person beschlagnahmte, die entweder dem Scbuldner verschiddet war oder diesem gehöriges I'ngentum innehatle. War der Schuldner viermal ausgeblieben, so konnte der Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden, das beItateson II S. LVII f. * Kin Heis])icl dafur. dass die Rcgein des Common Law betreff'end replevin (siehe t)l)en S. 7,')i in das Londoner Gewohnheitsrecht aul'genommen worden zu sein scheinen, findel sich bei Tliomas II S. 121. ® C.ollinet S. 150. Uber diesc Quelle siche ol)en S. 05. ” Dies gelit aus den oben S. 101 Fn. 1 zilierten Reclitslällen liervor.

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