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102 den inferessenpolitischen Hintergriind der Ausgestaltung des Instililts zii rekonstniieren. Von ganz besonderem Interesse sind ferner die Anfschliisse, die das Material iiber die juristisch-technischen Methoden gibt, die man anwandte, um die schwierigen Frobleme zii lösen, die sich bei der Anwendimg des Instituts ergaben. Ils gait näinlich, den Schiitz der Stellung des Eigentiimers gegeniiber dem Gliiubiger unter Beriicksichtigiing sehr wichtiger Sicherheits- imd Verkehrsinteressen abzinviigen, während man sich gleichzeitig gegen die Verfabren in fraiidem legis schiilzte, die cine so ernste Belastimg des mittelalterlichen siidgermanischen Stadtrechtes imd Kaufmannsrechles gewesen zu sein scheinen." Das in Bede stehende Institut soli daher bier etwas eingehender untersucht werden. Es ist ungewiss, ob das Institut unter dem Einl'Iuss der Xormen hinsichtlich der Möglichkeit des Königs, sich gegen den Treuhiinder Oder Schuldner des Schuldners zu wenden, entstanden 'ist. Bateson nimmt an, dass dieses Recht, das von den Beamten des Königs beziiglich der Forderungen des Königs ausgeiibt wurde, in London und den Stiidten, die dem Londoner Gewohnheitsrecht I'olgten, von den Biirgern als ein Vollstreckungsmittel zur Eintrei- »foreign allaclimenU oft angewandt wurde, ist jedocli offensiclillicli; dies geht auch daraus hervor, dass es dieses Institut war, aus welchem sich die Xorinen fiir das Verfahren beiin ^’erkauf verfallener Pfiinder enlwickelten (Thomas III S. 26). Neljen den unten referierten und hesprochenen Fiillen sei heziiglich »foreign attachment» auf folgende Rechlsfälle sowie auf gewisse .\nmerkungen des Herausgebers verwiesen (kursivierle .Seitenhinweise belreffcn Anmerkungen <les Ilerausgeljers): Thomas 1 X. 17, 68, 95, 112, 160; II .S'. '275: 111: X. 26, 90, 91. 126, 129, 168, 177, 178, 194, 225, 2.31, 267, 294, ;502; IV .S. 10, 23, 26, 31, 38, 73, 80, 91, 131. 167, 200, 300; V .S. 32, 35. 43, 48, 56, 73, 75, 77, 178, 205, 219, 244, 248, 259, 267, 269, 280. Diese Fälle sind die wichtigsten. Dariiber hinaus sei auf 'I'liomas’ Register unter »foreign attacliment» verwiesen. - In der obigen Darstellung wurden versctiiedene Reispiele dafiir angegeben, welche Rolle die Riicksichl auf mogliclie \'erfaliren in fraudem legis in den lietreffenden Rechtsbildungen gespielt hat. Es Hessen sicli hierfiir auch zalilreiche Reispiele aus anderen mittelalterlichen siidgermanischen Rechlsbildungen anfiihren. Hier sei nur auf Plucknell, .S. 28 und Ders.: Legislation •S. 136 ff. verwiesen.

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