RB 3

100 dass dieselben Argumenle, die dafiir angefuhrt wurden, den Dieiiern das Recht zu geben. das Eigenlumsrecht ihres Herrn an zn Markte gebrachlem Gut zn erhärlen. wenn dieses fiir freinde Scbuld gepfändel wurde, anch dafiir ins Feld gefuhrt werden konnten, dass der Eigentiiiner uberhaiipt das Vindikationsrecht haben solle fiir den Fall, dass sein Gnt fiir freinde Schnld bei einein, dem er es anvertrant hatte, gepfändet ^vnrde. Der Ansgangspnnkt war indessen, dass er dieses Recht nicht hatte. Wenn ein Eigentiiiner keine Möglichkeit hatte, in solchen Fällen sein Recht zn hehanpten, so konnte es bereits seine Gefahren haben, dass er selbst den Markt besnchte. Vertrante er z.R. sein Pferd jemandein an, so konnte es fiir freinde Schnld genominen werden, ohne dass er es ziiriickhekoinmen konnte. Er konnte sich ja nnr an den Vertranensmann halten, nnd wenn das Gnt fiir dessen Schnld gepfändet worden war, war es ja sehr gnt möglich, dass dieser sich als insolvent erwies. Ebenso wäre es riskant gewesen, jemandein sein Gnt znm Verkanf anf dem Markt anznvertranen oder eingekanftes Gnt im Besitz des Verkänfers zn helassen. fragliche Gnt konnte er in diesen Fällen dnrch eine Pfändnng anf Grnnd ihm nnhekannter Schnldverhältnisse ja jederzeit einhiissen. Das Motiv dafiir, dass man im englischen Kanfmannsgewohnheitsrecht, wie es von dem Marktgericht in St. Ives angewandt wnrde, das Prinzip H.w.H. dnrchbrach, indem man in gewissen Streitigkeiten zwischen einein Eigentiiiner nnd einem Glänhiger. der im Besitz des Vertranensmannes-Schnldners hefindliches Gnt genommen hatte, dem Eigentiiiner das Vindikationsrecht znhilligte. durfte daher das Bediirfnis gewesen sein, indirekt im Interesse des Handelsverkehrs die Eigentiiiner zn schiitzen. Falls dies zntrifft. wäre also die hochmittelalterliche Rechtsentwickhmg hinsichtlich der Vindikation anvertranten Gntes weit nnancierter, als man es sich hisher vorgestellt hat. Man ist nämlich stets davon ansge90 Das schiedene sonst verbolcne .Spiele. In der Daui)hiné genossen die Märkte in Bressieiix das kuriöse Privileg, dass die Kaufleute fiir Eliebrucli, der wiilirend des Marktbesuches begången war, niclit zur Reclienscliaft gezogen wertien durflen. Zablreiche Hestiininungen, die das sonst verbotene Wurfelspiel crlaubten, sind aucb vortiandcn; s. lluvelin S. 438. D.h. gerade der Fatt, der in der Sactie Walter Dane ... William of Tempsford S. 91 f. oben vorgelegen zu haben scheint.

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