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98 Anwendung des Instituts »foreign attachment* gekommen war.'’*’ Xach diesem konnte ein Gläubiger, wenn der Schuldner ein Fremder war, sich an einen Dritten halten, der seibst dem Schuldner verschuldet war oder Gut in seinem Besitz hatte, das dem Schuldner gehörte, und von diesem Dritten pfänden. Der Gegner Williams und Adams, der Gläubiger, scheint jedoch nicht behauplet zu haben, dass der Abt gegeniiber John Francis in Schuld stand. Am wahrscheinlichsten ist daher, dass der Gläubiger die Gerichtsdiener hatte bewegen können, das Pferd zu pfänden, indemer geltend machte, es gehöre John Francis, obwohl es sich in Williams und Adams Besitz befand. In diesem Falle handelte es sich nicht umeinen Streit wegen anvertrauten Gutes, sondern umeinen Konflikt, in welchem der Diener eines Eigentiimers das Anrecht seines Herrn auf Gut vertrat, das irrtumlich fiir die Schuld eines anderen gepfändet worden war, während es sich im Besitz des Herrn beland. Denn nach der allgemeinen Norm des damaligen germanischen Rechtes gait Fahrnis, die sich in der Hand von Angehörigen Oder Dienern des Eigentumers befand, als im Besitz des letzteren.^^^^ Obwohl dieser Urteilsspruch sich insofern von den vorbehandelten unterschied diese betrafen ja Gut, das sich zum Zeitpunkt der Pfändung nicht im Besitz des Eigentumers befand —, ist der Fall doch von grossem Interesse bei einer Untersuchung der Beweggriinde fiir die Ausnahmen vom Prinzip H.w.H., die das Marktgericht in den vorhergehenden Fällen machte. Die Argumente, mit denen die Diener des Abtes ihre Forderung begriindeten, das Eigentumsrecht ihres Herrn an dem Pferde unter Beweis zu stellen, und die offenbar vom Gericht anerkannt wurden, scheinen nämlich beleuchtend zu sein nicht nur fiir das Motiv des prozessrechtlichen Momentes in der Entscheidung des Gerichts betreffs der Stellungsvollmacht der Diener, sondern *■’’ Das Institut »foreign attachment* wird unten .S. 101 ff. niiher besprochen. Ursprunglich riclilele es sich gegen Schuldner, die I'remde waren, doch wurde es im 14. Jh'. auch unter den Biirgern einer .Stadt angewandt. Hei einem Marktgericht konnte man nicht verlangen, dass der .Schuldner Fremder war und der Gläubiger das Biirgerrecht batte; dies ware sinnlos gewesen, da dcr Markt um der »Fremden* widen gehalten wurdc. In dieser Rechtssache waren Gläubiger wie Schuldner Fremde. Siehe die Quellenstellen bei Meyer S. 57 ff. sowie Benckert S. 2. 96

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