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91 andere lieispicle dafiir. dass deni Ei^enfiimer bei einem Konflikt init einein Dritten, in dessen Hand anvertranle Habe gelanifl war, Vindikation zni^eslanden wnrde. Aus der zweiten Hälfle des 13. •Ihs. liegen Protokolle des Marktgerichtes in S(. Ives vor. In diesen Protokollen ist von niehreren Fällen zu lesen, in denen ein vindizierender Eigentiiiner nnd ein Glänbiger iim Gut stritten, das sicli in der Hand eines Gliiubigers oder eines anderen als des Eigentiiniers befunden hatte, als es zwangsweise gepl'iindet worden war. In alien diesen Fiillen wurde dahin entschieden, dass der Eigentiinier sein Gut zuriickerhielt. falls er beweisen konnte, dass es ibin wirklich gehörte. Da die.ses Material in seiner Art einzig dasteht weder in Frankreieb noch in Deutschland erhalten —, sei es bier ei ngehender referi ert. Der erste Rechtsfall (1291) betraf ein Pferd, das fiir eine Schuld zwangsweise gepfiindet worden war, die ein Austin, Chaplain of Teinpsford, gegeniiher William of Tempsford hatte, und die Austin zu bezahlen sich weigerte, obwohl er deswegen vor Gericht verklagt worden war. Das Pferd befaud sich in Verwahrung bei eineni Dritten. Das Pixitokoll referierte; »Thereupon a certain Walter Danes came and offered to prove that the said horse was his and craved to be admitted with his proof, but he was answered ähnliche Protokolle aus dem Hochmittelalter sind m.W. Obcr dieses Quellengul sielie die Einleilimg l)ei Gross; .Seleel cases concerniiif» the law mercliant 1 .S. Xtll tf. Man beaelite besonders .S. XV Fn. 8. Gross sclireibf iiber <lie Itedeutung des I’raglicben Marktes (I .S. XXXIII): »Mercbaiits came there to tral't'ie cbiel'ly in hides, wool and cloth. During the thirteenth century the fair was regarded by Knglishinen and foreigners as one of the most important in lingland, ranking witli those of Boston, Winchester and .Stamford ... It was fret|uented by many merchants from the Gontinent, especially from the Netherlands and France, and it attracted the citizens of London.* Der Charakler des Kaufmannsgcwohnheilsrechtes als internationale Hechtsbildung wird besonders deutlich durch die Aussage der Quelle, dass strittige I'iille »in ]>lena curia* und »convocatibus mercatoribus* enlscbieden warden. Gross I .S. 44 f. ^’gl. das I’rotokoll dcr vorhergegangenen Verbandlung in dieser Sache S. .$8. Gross gibt sowobl die lateinischen Originallexte mit erkliirenden Nolen als eine englische Cbersetzung. Diese Cbersetzung ist von so holier Qiialitiil, dass ich mich im Interesse der Klarheit veranlasst sehe, sie stall des latcinischen Originals, das an mehreren Stellen schwer zu deiilen ist. zn zitieren.

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