94 Anwesenheit von zwei Zeugen und ihr Zeugnis verlangt,^ d. h. die Mindestzahl von Zeugen, die nach römisch-kanonischem Recht vollen Beweis erbringen konnte.^ D. Das Geständnis imspatmittelalterlichen schwedischen Kecht Es hat sich bereits eindeutig ergeben, daB das Geständnis im Spatmittelalter als ein echtes und vollwertiges Beweismittel und nicht als Dispositionsakt aufgefaBt wurde.® Dieses Verstandnis als vollwertiges Beweismittel gait sowohl fiir den StrafprozeB als auch fiir gewöhnliche Streitsachen. In Magnus Erikssons Landrecht kommt im ersten Totschlagteil ein Ausdruck vor, der stark an das römisch-kanonische Recht erinnert. Es ist die Rede von einem Totschläger, der sich in eine Kirche oder ein Kloster fliichtet und nicht am Tage der Tat ergriffen wird. Der Totschläger soil in diesem Fall freies Geleit zum Ting, das seine Tat behandelt, erhalten. „Gesteht er die Tat oder wird er gesetzesgemäB verurteilt, soli er einen Monat Frist genieBen, um vor den König zu kommen“.® Beachtenwert ist die Formel kaennis hart gerningena aella varper laghlika til wnnin. Sie scheint eine direkte Ubersetzung zu sein der kanonisch-rechtlichen Formel aut coniiictus, aut sponte confessusJ In bestimmten Handschriften von Magnus Eriksson Landrecht ist das Wort aella durch das Wort ok ersetzt worden, das die Ahnlichkeit mit dem römisch-kanonischen Recht, wie imvorigen Kapitel erwähnt, eher noch verstärkt.^ s MESt, Kg 12, 15: 13, Ä 6: 4, J 3: 1—2, B 9: 2, 10, 15 pr, 18, 22: 1, Km 1, 5, 6, 9, 13, 14, 19, 21: 3, 23, 33, Sk 15, R 10, 31: 2, Tj 7. Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, Kg 12, 15 (hier werden nicht zwei Zeugen erwähnt, sondern es ist nur von witne die Rede), Ä 6, J 3, B 8, 9, 13, 16, 20, Km 1, 5, 6, 9, 13, 14, 19, 22, 24, 34, Sk 14, R 10, 31, Tj 7 (hier werden nicht zwei Zeugen erwähnt, sondern nur witnum gesagt). * Levy, La hiérarchie, S. 68 ff. — Fiir den Satz testis unus, testis nullus fand man Belege im Alten und Neuen Testament und im römischen Recht, 5 Mos. 17,6, 19,15; Joh. 8,17; Matth. 18,16; 2 Kor. 13,1 C. 4, 20, 9, 1; D. 22, 5, 12. Siehe hierzu auch Diet. Grat. a. C2, q4; Hostiensis, Lectura ad X2, 20, 23; Tancredus, Ordo iudiciarius III: 7; Thomas ab Aquino, Summa theologica II, II, 70, 2. In bestimmten Fällen wurden allerdings mehr als zwei Zeugen verlangt, beispielsweise gegen kirchliche Prälaten (C2, q 4 c 2—3, und Tancredus, Ordo iudiciarius III: 7). ® Carlquist, Studier, S. 134, 137. « MEL, D I, 6; KrL, D I, 6. ’ Siehe oben Kapitel 1 S. 36. ® In Kristoffers Landrecht muB man einen Ausdruck beachten, der zwar das Geständnis nicht direkt betrifft, aber fiir diese Untersuchung indirekt bedeutungsvoll ist, weil einen unmittelbaren EinfluB seitens des römisch-kanonischen Rechts und dessen System der Bewertung verschiedener Beweismittel erkennen läBt. In Tj 1:1, ist von vollem Beweis die Rede. Diese Formulierung deutet einen EinfluB ausländischen Rechts an und erinnert an die Terminologie der gesetzlichen Beweisregeln. Siehe hierzu Holmbäck, Våra domarreglcr, S. 272. —Uber conjessus et convictus siehe oben Kapitel 1 S. 43.
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