RB 26

93 Die erwähnte Gesetzesstelle enthält schlieBlich nach einen weiteren interessanten Punkt. Im römisch-kanonischen Recht gelten die hier behandelten Regeln vor allem fiir schwerwiegende Taten — z. B. solche gegen das Leben —, bei denen absolut sichere, vollwertige Beweise erforderlich waren. Audi im Stadrecht geht es um derartige schwerwiegende Taten: Komher man til radzstuffw ok ganger ividher sak sinne the han aa döödh fore liuta. Interessanterweise scheint man im Stadtrecht den notorz«w?-Begriff auf Straftaten erweitert zu haben, in denen Ergreifung bei handhafter Tat stattgefunden hatte, denn im StrafprozeBteil wird gesagt: ,,'Wird jemand beschuldigt, der nicht auf handhafter Tat ergriffen worden ist oder an die Tat durch sechs Zeugen gebunden wird, reinige er sich mit dem Eid von zwölf Männern; . . J, Kreiiger nimmt an, daB statt des Wortes oder, eller, richtigerweise das Wort und, och, stehen miisse,- das auch in einer von ihm aufgefundenen Handschrift stehe. Falls der von Kreiiger vorgeschlagene Text wirklich der urspriingliche sein sollte, wiirde die Formel des Stadtrechts mit der u. a. in den Landschaftsrechten ausgedriickten Auffassung der handhaften Tat harmonieren. Denn nach den Landschaftsrechten muBte die Ergreifung auf handhafter Tat durch Augenscheinszeugen bewiesen werden, wodurch die Tat dann notorisch wurde. Man kann aber bezweifeln, ob diese Auslegung des Stadtrechtes richtig ist, Richtig erscheint Kreiigers Annahme, daB die Ergreifung auf handhafter Tat an sich die Tat noch nicht notorisch machte. Aber vielleicht kann man die Lösung in der schon erwähnten Gesetzesstelle finden, nach der eine Tat notorisch werden konnte entweder durch eigenes Gestandnis oder durch Augenscheinszeugen oder aber durch Augenzeugen. Möglicherweise ergibt sich hieraus das rechte Verständnis der strafprozeBrechtlichen Stelle. In diesem Zusammenhang sei schlieBlich vermerkt, daB das Stadtrecht und —wenn auch in geringerem Umfang —das Landrecht mehrfach die 99 ** Im ProzeBrechtsteil wird im iibrigen das Zeugnis von zwei Augenscheinszeugen iiber ein Verbrechen zusammen mit Regeln iiber offenbare Verbrechen dargestellt und insoweit eine Gleichstellung ausgesprochen. Dieses Zusammentreffen scheint auch in gewisser Hinsicht die Annahme eines römisch-kanonischen Einflusses auf die Bewertung der Beweismittel im Stadrecht zu bestätigen. — MESt, R 10 . . haffwa tha fornaempdo borghamaestara ok radhmaen ther san witne til twaeggia byamanna, the thet swaeria wilia, at thet war synt ok skaerskutet a sama dyghne, ella aer openbart, . . Ahniiche Vorschriften wie in MESt, R 10, kommen vor in ögL, R 10, MEL, R 28, KrL, R 17, aber nur im Stadtrecht erscheinen die Worte ella aer openbart. Siehe hierzu auch Söderköpings lagbok 1387, R 10. ^ H 10. Siehe auch H 6 und 7. - Siehe hierzu Kreuger, Försök att framställa den svenska kriminalprocessens utveckling, S. 60.

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