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88 entsprechende Beeinflussung annehmen können. Jedoch kann man die Frage stellen, ob dieser Hinweis auf die Freiwilligkeit des Gestandnisses nur eine Ubernahme der römisch-kanonischen Rechtssprache andeutet oder ob sich aus ihm schlieBen läBt, daB damals unfreiwillige, d. h. erzwungene Geständnisse vorkamen. Fiir das Spätmittelalter und auch das 16. Jahrhundert sind dafur Belege vorhanden, Wie verhielt es sich aber mit dem 14. Jahrhundert? Aus dem östgötalag ergibt sich, wie oben erwahnt, daB eine Erzwingung von Geständnissen denkbar war, und aus dem ProzeB gegen Botolf von Gottröra ergibt sich, daB die Kirche zumindest der Anwendung der Einschiichterung nicht abgeneigt war. Durchaus denkbar ist also, daB Hinweise auf Freiwilligkeit in den beschriebenen Urkunden nicht nur gute Kenntnisse des römisch-kanonischen Rechts wiederspiegeln, sondern auch tatsächliche Gegebenheiten andeuten.®^ Allerdings erscheint mir zweifelhaft, ob die beiden Verordnungen aus den Jahren 1335 und 1344 wie von Carlquist vorgeschlagen als Belege fiir das Vorkommen von Folterungen zur Erzwingung von Gestandnisses im gerichtlichen ProzeB gedeutet werden können. König Magnus Eriksson unterstreicht in beiden Verordnungen, daB er sie erlasse, um bestimmten rechtlichen MiBständen abzuhelfen, die während seiner Minderjährigkeit aufgetreten seien. Als Beispiele erwähnt er, es komme vor, daB man des Diebstahls oder anderer Delikte Verdächtige gefangennehme, binde und peinige, ohne daB bindende Beweise vorgebracht seien, die Ergreifung bei handhafter Tat geschehen sei oder ein Urteil des Königs oder eines königlichen Beauftragten vorliege. —Ich möchte die Beschreibung der MiBstande in den beiden Verordnungen nicht als Beleg fiir eine Einfiihrung der Folter zur Erzwingungvon Geständnissen, sondern als Beleg fiir Rechtsunsicherheit werten, gegen die der König nun mit Nachdruck durchgreift, indem er bei derartigem Verhalten Bestrafung wegen Friedensbruches androht. Carlquist sieht in dieser Vorschrift eine indirekte Forderung nach Freiwilligkeit des Gestandnisses.®^ Diese Auslegung erscheint mir nicht zwingend. Es handelt sich um ein mit Nachdruck ausgesprochenes Verbot fiir jedermann, ohne gesetzliche Grundlage das Recht in eigene Hände zu nehmen. Es wird die Forderung aufgestellt, daB niemand bestraft oder gefangengenommen werden solle, ohne in einem ordentlichen Verfahren iiberfiihrt oder verurteilt worden zu sein. Dem König geht es um die Förderung der Rechtssicherheit im Lande. Fiir diese Auslegung scheint mir auch zu sprechen, daB das Verbot spater in Hierzu sei bemerkt, daB die Folter während des 14. Jahrhunderts auch in Dänemark und Norwegen angewandt wurde. In Dänemark kam sie im iibrigen schon im 13. Jahrhundert vor. Peinliche Vernehmungen konnten in Zaubereisachen und bei anderen Kapitalverbrechen wie Kindesmord vorkommen. —Brandt, Forelsesninger, II, S. 293, 352. Carlquist, Studier, S. 132 f. 83 84

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