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82 ist die Ubereinstimmung gewisser Vorschriften des östgötalag mit dem kanonischen Recht, aber auch die späteren Svearechte zeigen in bestimmten Abschnitten groBe Ahnlichkeit mit dem zeitgenössischen römisch-kanonischen Recht, eine Konsequenz nicht nur kirchlichen Einflusses auf die Gesetzgebung Schwedens, sondern sicherlich auch direkter Einwirkung Bolognas als Lehranstalt fiir schwedische Studenten.®^ DaB das kirchliche ProzeBrecht in rein kirchlichen Sachen nach den Landschaftsrechten einen womöglich noch stärkeren EinfluB des kanonischen Rechts aufweist, ist völlig naturlich im Hinblick auf die internationale Stellung der Kirche und ihre fest konstruierte hierarchische Organisation. Wir haben weiter feststellen können, daB der no^or^«m-Begriff des älteren schwedischen ProzeBrechts weiter und weniger exakt als der entsprechende Begriff des römisch-kanonischen Rechts war. Zu den Umständen, die eine Tat notorisch machten, zählte aber auch im schwedischen ProzeBrecht das eigene Geständnis. Dem Gestandnis wurde also groBe Bedeutung als vollgiiltiges Beweismittel sowohl im Eideshelfer- als auch im GeschworenenprozeB zugemessen. Dennoch kann man sagen, daB es im ProzeBrecht der Landschaftsrechte eine wenig bedeutsame Rolle spielte. Nur in gewissen Einzelfragen und in bestimmten Gesetzen, z. B. dem östgötalag, sowie in der kirchlichen BuBe und Beichte hat das Geständnis eine zentralere Rolle. Man kann jedoch beobachten, daB dem Geständnis im Zusammenhang mit dem Ubergang zum InquisitionsprozeB und materieller Beweiswiirdigung steigende Bedeutung zugemessen wurde. AuBerdem hat sich ergeben, daB nach schwedischem wie nach römischkanonischem Recht das Geständnis bestimmte Voraussetzungen erfiiilen muBte, um als voller Beweis gelten zu können. In vielen Fällen stimmten diese Voraussetzungen mit denen des römisch-kanonischen Rechts iiberein. RegelmäBig wurde beispielsweise verlangt, daB ein Geständnis vor Gericht abgelegt sein muBte. Der Begriff „vor Gericht” wurde allerdings im schwedischen Recht nicht so eng verstanden wie im römisch-kanonischen. Im schwedischen Recht, d. h. in den schwedischen Landschaftsrechten, kamen auch Fälle vor, in denen man ein Geständnis akzeptierte, das vor einer Kirchspielgemeinde und vor einem juristischen Forum wie dem Sjunätting abgelegt worden war. SchlieBlich hat sich ergeben, daB man dem Geständnis auf dem Totenbett in bestimmten Fällen entscheidende Bedeutung beilegte. Hinsichtlich der Vertretung vor Gericht und der ProzeBfähigkeit enthielten die schwedischen Landschaftsrechte im allgemeinen engere Regeln als das vergleichbare römisch-kanonischen Recht. G. Hafström, De svenska rättskällornas historia, 1974, S. 48; Å. Sällström, Bologna och Norden intill Avignonpåvedömets tid, 1957, S. 211 ff.

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