81 Denkbar ist —obwohl der eigentliche Gesetzestext dazu keine Aussage macht —, daB auch diese Stelle des östgötalag zur Zeit Birger Jarls im Zusammenhang mit den Besuch Kardinal Wilhelmvon Sabinas in Schweden und dem Treffen von Skänninge 1248 zustandegekommen ist, als der Kardinal dem schwedischen Episkopat die Anschaffung und das Studium ausgerechnet des Liber Extra auferlegte.®^ Der Kirchenrechtsteil des Smålandslag enthält keine unmittelbaren Angaben iiber das Geständnisinstitut in der kirchlichen Rechtsprechung; man kann aber feststellen, daB auch in seinem Geltungsbereich der GeschworenenprozeB und das Inquisitionsverfahren in kirchlichen Sachen dominierten. Die Geschworenen hatten Ermittlungen anzustellen, die Tat des Beschuldigten zu beurteilen sowie freizusprechen oder zu BuBe und Reinigungseid zu verurteilen.®^ Die Kirchenrechtsteile der Svearechte enthalten nur wenig zum Geständnis. Das inquisitorische Verfahren ist im Vordringen begriffen. Nach Upplandslag und Västmannalag soil z. B. der Bischof Untersuchungen leiten und Verurteilungen aussprechen.®® In alien Bannspruchsachen obliegt die Untersuchung demBischof und den sichersten Zeugen, deren er habhaft werden kann; der Bischof hat auch danach zu urteilen, was ihm am wahrsten erscheintj^*® und —sic! —falls Zeugen fehlen, den Angeklagten nach dem Recht des Landes zum Eidgang zu verurteilen. Hier geht es also in erster Linie um eine materielle Beweiswiirdigung mit echten Zeugen, ein Verfahren, das völlig auf der Linie des kanonischen Rechts liegt und erst hilfsweise den einheimischen Rechtsregeln zu folgen hat. D. Zusammenfassung der Bestimmungen der handschaftsrechte Zusammenfassend ist festzuhalten, daB die Landschaftsrechte davon Zeugnis ablegen, wie das inquisitorische Verfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung des Geschworenenprozesses allmählich den älteren formalistischen EideshelferprozeB verdrängt. In Ubereinstimmung mit dem römisch-kanonischen Recht und ohne Zweifel unter seinem EinfluB erhält die materielle Beweiswiirdigung wachsende Bedeutung. Besonders deutlich DS 359. SmL, Kk 13. 85 UL, Kk 14: 10, 15: 7; VmL, Kk 19, 22: 2. UL, Kk 15: 5 (ae hwariae handae banzmal paet aer. ok aer fore raetter malseghande. pa skal biskupaer paet letae aeptir sannaestu witnum. pomban kan fa. ok aeptir py dömae han sannaest hittir. Nu aeru aei witni til. pa dömis fore paen sakin giffs epaer aeptir lanzlaghum). Siehe eine ähnliche Vorschrift in VmL, Kk 22. 6 - Inger 66
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