76 keine Vorschriften iiber Unfreie enthält. Aus den iibrigen Svearechten ergibt sich allerdings, daB die Unfreien in diesem Teil Schwedens etwa dieselbe Rechtsstellung hatten wie in Götaland.'^*^ Zur gewillkiirten Vertretung kann man festhalten, daB sie zur Zeit der Landschaftsrechte vor allem fiir die Klägerseite vorgekommen zu sein scheint. Die einschlagigen Regeln der verschiedenen Landschaftsrechte unterscheiden sich recht erheblich. Fur eine Untersuchung des Gestandnisses im schwedischen ProzeBrecht ist naturlich von besonderem Interesse, ob man Regeln finden kann, die zeigen, daB sich auch die Beklagtenseite der freiwilligen Vertretung bedienen konnte und also ein Geständnis durch Vertreter oder Boten abgeben konnte. Die Västgötarechte, die hinsichtlich der Vertretung vor Gericht einen älteren Rechtszustand wiedergeben, lassen im Prinzip keine gewillkiirte Vertretung zu.^^ — Erstaunlicherweise verbietet aber Papst Gregor IX. imJahr 1234 den Priestern im Stift Skara als Bevollmächtigte aufzutreten und als Parteivertreter in Zivil- und Strafsachen vor weltlichen Gerichten tätig zu werden.'*^ Falls dieser Papstbrief nicht nur als allgemeine Ehrmahnung an Bischof und Priester, sich dem kanonischen Recht zu fiigen und sich nicht mit den weltlichen Gerichten zu befassen, zu deuten ist, wird man ihn als einen Beleg dafiir anfiihren können, daB man damals in Västergötland eine Vertretung durch Priester in Zivil- und Strafsachen zulieB. Der letzteren Auslegung widersprechen beide Västgötarechte; sie wird, soweit ich habe feststeilen können, auch nicht durch erhaltene Urkunden bestätigt. Möglicherweise war die Situation die, daB Priester vor Gerichten als Vormiinder fiir Personen auftraten, die nicht prozeBfähig waren; derartige Vertretung wäre nach den Västgötarechten zulässig gewesen, hätte aber nach Ansicht der Kirche nicht stattfinden sollen. Das östgötalag weicht hinsichtlich der Stellvertretung vor Gericht erheblich von den Västgötarechten ab und zeigt auch in dieser Frage eine stärkere Beeinflussung durch das römisch-kanonische Recht.'*^ Im ProzeBBiltughä mans arf.) Siehe auch UL, Km 3 und SdmL, Km3 mit Verbot, einen Christen zu verkaufen und sich selbst einem anderen als Unfreier anzubieten. Den Unfreien fehlte die ProzeBfähigkeit. Ihre Herren muBten fiir sie wie fiir unmiindige auftreten (UL, M44: 1, siehe auch UL, Km 3; VmL, M 24: 8; SdmL, Tj 8: 5.). In der Regel durften sie nicht Eideshelfer sein (UL, R 11:1; VmL, Kk 24:4; SdmL R 9:4), auch nicht Zeugen (UL, R 9:4, SdmL, R 9:4); von dieser Regel wurden aber wie bei Frauen auch bei Unfreien Ausnahmen gemacht (DL, Kk 4; VmL, Ä 10: 1; VmL, Ä 12: 4; SdmL, Ä 3: 4). —Siehe hierzu Nevéus, Trälarna, S. 126 ff. Zur gesetzlichen Stellvertretung im Västgötarecht siehe Carlquist, Studier, S. 45 f., 60. —VgL. aber die Vorschrift in Lydekini Exzerpten iiber Vollmacht fiir einen Dritten, imAuftrage des Vollmachtgebers einen Gerichtstag festzusetzen, VgL, III: 68. ♦2 DS 285. ^2 Carlquist, Studier, S. 71 f., 83.
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