75 er sich, war der Unfreie am Weg zum Hof seines Herrn aufzuhängen Tötete ein freier Mann einen Unfreien, schrieb das Gesetz eine BuBe von drei Mark an den Eigentiimer vor; konnte ein entsprechender höherer Wert des Unfreien beweisen werden, waren eventuell vier Mark zu zahlen.^- Ähnliches galt nach dem Äldre Västgötalag auch, wenn ein Freier einen Unfreien verletzte und umgekehrt. Im ersteren Fall hatte der Freie eine Mark an den Figentiimer zu zahlen und im letzteren Fall sollte man den Unfreien zur Rechtlosigkeit zu verurteilen versuchen. Das bedeutete, daB dem Verletzten durch Tingurteil das Recht zugesprochen wurde, den Unfreien ungestraft zu töten. Zog der Verletzte eine BuBe vor, hatte der Figentiimer des Unfreien die Tat mit drei Mark zu siihnen.^^ —Die völlig untergeordnete Stellung des Unfreien in der damaligen Gesellschaft kommt auch im Diebstahlsteil der Västgötarechte deutlich zum Ausdruck.^^ Das östgötalag enthält ebenfalls Bestimmungen iiber die Unfreien. Sie waren unmiindig, und ihr Herr hatte sie zu vertreten.^®. Wie Frauen konnten auch Unfreie bei Tod in Kindesnot, Seenot und Feuersnot als Zeugen auftreten,^® d. h. bei gemeinsamem Tod von Mutter und Kind im Kindbett, von Fltern und Kindern auf See sowie von Fltern und Kind bei Feuersbrunst. Unter den Unfreien nahmen die Abkömmlinge von zum Haushalt gehörenden Unfreien, sogenannten fostrar, eine Sonderstellung ein. Sie kam u. a. darin zum Ausdruck, daB gegen einen solchen Unfreien eine Klage mit Zeugen gefuhrt werden konnte, denn sein Vermögen wurde in Vollstreckung eines Urteils aufgeteilt, wenn er jemand getötet hatte. Nach dem Gutalag waren Unfreie prozeBunfähig während ihrer Unfreiheit, konnten aber nach Beendigung dieses Zustandes fiir sich selbst tätig werden. Die Unfreiheit war begrenzt, das Gutalag enthält aber keine Angaben iiber die Dauer.^® Die Svearechte enthalten verhältnismäBig wenig Bestimmungen iiber Unfreie. Dieser Umstand deutet auf ein allmähliches Verschwinden der Unfreiheit zur Zeit des Zustandekommens dieser Regeln. Den wichtigsten Beweis bietet hierzu das Hälsingelag, in dem das Wort Unfreier, träl, zwar in einer Uberschrift im Frbrechtsteil vorkommet,^^ das im iibrigen aber 32 VgL, I, M 5; 7; VgL, II, D 16. 33 VgL, I, S 6. Siche hierzu auch VgL, SI 2; 1 sowie G 6: 3. Aus V 3 ergibt sich als Grundsatz, daB der Eigentiimer fiir verminderte Arbeitskraft Ersatz erhalten sollte, wenn der Unfreie verletzt wurde, und volle Entschädigung wenn cr getötet wurde. Siehe hierzu VgL, II, V 10—11 und G 11. 3^ VgL, I, Tj 2: 1; VgL, II, Tj 20-21. 35 ögL, E 15: 1, 16, D 8, 13: 2, V 3, 16, Ä 17, 20, Km 12. —Nevéus, Trälarna, S. 101. 3* Ä 6. —Landtmanson, Träldomen, S. 34. 3^ D 13: 2; siehe auch D 17, V 3 und V 16. —Landtmanson, Träldomen, S. 18. 33 GL, 2: 3, 6: 5, 16:2. —Nevéus, Trälarna, S. 65. Ä 13 (Vm Offsinnis arf, ok Rantakna kunu Barns arf, ok Skötarf, ok Träla arf, ok 39
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