RB 26

71 5. RUcknahme und Änderung eines Geständnisses Eine Untersuchung des Geständnisses in den schwedischen Landschaftsrechten muB auch die Regeln der Svearechte uber in sich widerspriichlichen Vortrag beachten.^ Sie hinderten Kläger und Beklagten an Änderungen des jeweiligen Vortrages von Ting zu Ting. Änderte eine Partei ihren Vortrag, machte sie sich des widerspriichlichen Vortrages schuldig und hatte sich entweder durch Eid zu reinigen oder aber sich auf der Grundlage des urspriinglichen Vortrages, wie er auf dem ersten Ting formuliert worden war, verurteilen zu lassen. Upplandslag, Västmannalag, Södermannalag und Hälsingelag enthalten ausdriickliche Bestimmungen, daB dies auch fiir den Beklagten gelte. Wie Carlquist ausgefiihrt hat, muB das bedeuten, daB ein vor Gericht abgegebenes Geständnis — wie auch ein Bestreiten — nicht auf dem folgenden Ting zuriickgenommen werden konnte. Nach dem Dalalag konnte man jedoch während des Tinges seinen Vortrag ändern, solange man den Ort des Tinges nicht verlassen hatte. 6. Geständnis vor Gericht durch Vertreter und Prozejifähigkeit In ProzeBvertretungsfragen muB zwischen gesetzlicher und gewillkiirter Vertretung unterschieden werden. Fälle gesetzlicher Vertretung kommen in den Göta- und Svearechten im Zusammenhang mit Bestimmungen vor, die gewissen Personengruppen —vor allemFrauen, unmiindigen Männern, Geisteskranken und Unfreien —teilweise die ProzeBfähigkeit aberkennen. Diese nicht voll prozeBfähigen Personen muBten von Gesetzes wegen durch Vertreter unterstiitzt werden. Witwen waren nach den Landschaftsrechten in gewissem Umfang rechtlich selbständig. Hatte eine Witwe Kinder, behielt sie bis zu einer eventuellen Wiederheirat als Vormund ihrer Kinder das Ehevermögen. Nach den Västgötarechten konnte sie sogar nach einer Eingehung einer neuen Ehe unter gewissen Voraussetzungen Vormund ihrer Kinder aus einer friiheren Ehe bleiben.^ Das östgötalag und das Upplandslag begrenzen die Rechte der Witwe auf Verwaltung des Kindesvermögens durch Vorschriften liber Mitverwaltung durch Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten.® Interessant sind die Vorschriften des Upplandslag, nach denen die Witwe Totenbett mit einem eventuellen Gesunden rechnete und dann der Sterbende wirklich seine BuBe zu tun und die Versprechungen zu erfiillen hatte, die er auf dem Sterbelager abgegeben hatte. ® UL, R 4:2; VmL, R 10; DL, R 9; SdmL, R 6: 1—2; HL, R 6: 1. — Carlquist, Studier, S. 90 f. ■* VgL, I, Ä 4: 2; VgL, II, Ä 6. G. Hasselberg, Enke, 1958. 5 ögL, G 18; UL, Ä 7:3.

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