RB 26

67 Das Geständnis bei der Verhandlung von Angelegenheiten auf dem Sjunätting, d. h. einem Treffen, auf dem man, wie erwahnt, nach den Västgötarechten offenbar bestimmte Sachen unmittelbar entschied und andere fiir spätere Tingsverhandlungen vorbereitete, wird man als ein Geständnis vor Gericht betrachten diirfen. Auch das Sjunätting war ohne Zweifel eine Art Gericht, und man wirdkaum annehmen diirfen, daB eine gesetzesgemäB auf dem Sjunätting nach Geständnis des Angeklagten entschiedene Sache notwendigerweise auch auf dem Ting verhandelt werden muBte, um den Kläger ein Tingurteil zu verschaffen, auf das er sich berufen konnte.'*’ Ein derartiges Verfahren wird in den Rechten nicht erwähnt. ImSödermannalag ist vomGeständnis auf dem Ting oder vor den Männern des Kirchspiels, socken, die Rede, a pinge aeller firi sokn.^^ Dieses Geständnis vor den Männern des Kirchspiels wird man nicht ohne weiteres als Geständnis vor Gericht klassifizieren können, auch wenn das Kirchspiel als Forum nach dem Södermannalag in gewisser Hinsicht mit ähnlichen Bezirken —hundare, f'jarding, åtting und hamna —konkurriert. Man kann diese Situation mit der entsprechenden in Dalarna und Norrland vergleichen, wo sich der socken anders als in Uppland als Gerichtssprengel gegeniiber anderen Gerichtsbezirken durchsetzte.®^ Nach dem Södermannalag konnten verschiedene rechtliche Handlungen entweder vor dem Kirchenspiel oder auf dem Ting vorgenommen werden.®^ Man meinte offenbar, daB der Forderung nach Publizität einer Rechtshandlung unabhängig davon gerecht geworden war, ob sie auf dem Ting oder vor dem Kirchspiel stattgefunden hatte. Sie wurde allgemein bekannt, konnte beobachtet und von alien bezeugt werden; sie wurde notorisch dadurch, daB sie vor dem Volk auf dem Kirchhiigel oder dem Ting vorgenommen wurde. Dies seinerseits fiihrte dazu, daB das Geständnis vor dem Kirchspiel alleni Anschein nach dieselben Wirkungen haben konnte wie ein Geständnis vor dem Gericht auf dem Ting. Da man also die versammelte Kirchengemeinde als Forum zumindest in gewissen Fällen akzeptierte und gewissen vor der Gemeinde vorgenommenen Rechtshandlungen Rechtskraft zuerkannte, wirdman dieses Geständnis vor der Kirchspielgemeinde mit einemGeständCarlquist, Studier, S. 57. SdmL, M 22 pr und R 9:3. Holmbäck—Wessén, SLL, SdmL, Einleitung S. XXXIII f.; HL, Einleitung S. LXIII; DL, Einleitung S. XXV. Angebot von Grund und Boden, J 4: 1; Bekanntmachung des Einfanges von Tieren, B 31 pr; Freilassung eines Unfreien, Km 3:1; Wegnahme oder Diebstahl von verpfändetern Gut, Km 8; Biirgschaftsleitung, Km 9: 1; Angebot von FahrIässigkeitsbuBe, M 21 pr (kann auch auf dem Grabhiigel stattfinden); Angebot von TotschlagsbuCe, M 25: 1 (kann auch auf dem Grabhiigel stattfinden); Angebot von Eid oder Zeugnis, R 9: 1, Verpflichtung zur BuBzahlung, R 9: 3.

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