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66 gestanden hatte, falls nämlich irgend jemand —z. B. ein Verwandter oder Freund des Täters — später die Gerichtsmitglieder anklagen sollte, einen Unschuldigen mit dem Tode bestraft zu haben. Es geht also nicht um eine besondere Priifung des Wahrheitsgehaltes und der Richtigkeit eines Geständnisses des Angeklagten, sondern nur um eine Bestätigung dessen, daB ein Geständnis abgegeben worden ist. Dies seinerseits bedeutete jedoch unzweifelhaft ein kraftiges Hervorheben der Bedeutung des Geständnisses als vollwertiges Beweismittel. Hatte der Angeklagte seine Tat gestanden, war die Sachlage klar. Weiterer Beweis war nicht erforderlich. Trotz des oben genannten Beispiels aus demStrafrechtsteil des Upplandslag kann man jedoch nicht sagen, daB das Geständnis generell eine zentralere Stellung im Upplandslag erhalten hätte, obwohl der GeschworenenprozeB immer häufiger angewandt wurde. 4. Confessio iudicialis et confessio extramdicialis Im vorigen Kapitel haben wir — abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen — festgestellt, daB das römisch-kanonische Recht die Ablegung eines Geständnisses vor Gericht verlangte, um es als vollen Beweis werten zu können. Wie verhält es sich nun hiermit nach dem ProzeBrecht der schwedischen Landschaftsrechte? Uber das Geständnis im EideshelferprozeB und auch im GeschworenenprozeB wird man sagen können, daB es im Prinzip um ein Geständnis vor Gericht ging; das galt sowohl fiir Strafverfahren als auch fiir Zivilverfahren. Zwar steht im Diebstahlsteil der beiden Västgötalagar, ein bestohlener Mann, der in Gegenwart eines anderen Bauern einen Dieb aufspiire, der daraufhin die Tat zugebe, könne das Diebesgut wieder an sich nehmen, BuBe fiir seinen Schaden verlangen und sich schlieBlich mit dem Dieb vergleichen, nachdem die Sache dem Häradshövding bekanntgegeben worden war. Gab der Dieb seine Tat nicht zu, folgten Tingverhandlungen, bei denen sich der Angeklagte nicht durch Eid verteidigen durfte."®Hier scheint es aber nur um einen Parallelfall der Ergreifung auf handhafter Tat zu gehen. Allerdings wiinschte man keine privaten Vergleichsverhandlungen ohne Wissen der offiziellen Organe — nicht zuletzt, weil man an den BuBen interessiert war, aber auch weil man meinte, der einer Straftat schuldige Täter miisse zur Abschreckung anderer bestraft werden. Daraus erklärt sich die Vorschrift, die Umstände miiBten dem Häradshövding bekannt gemacht werden. Hierdurch wurde die Straftat notorisch, als sei sie vor Gericht gestanden worden, und der Täter muBte BuBen an den Härad und den König entrichten. VgL, I, Tj 5; VgL, II, Tj 30.

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