62 sagen, daB dieses Geständnis juristisch-technisch ein Dispositionsakt war.*’- Wie in Strafsachen konnte auch in Zivilsachen ein Geständnis mit Einwendungen verbunden werden. In einem solchem Fall war der Beklagte befugt, seine Behauptung durch einen Eid zu beweisen.®^ In gewissen Svearechten findet man jedoch wie erwähnt Beispiele einer Verlagerung der Beweislast bei Teilgeständnis auf die Klägerseite. Wie Carlquist hervorgehoben hat, kann man hier ein späteres Stadium der Entwicklung des Beweisrechts erkennen.®'* Zu beachten ist auch, daB ein Geständnis unter gleichzeitiger Formulierung von Einwendungen in späterer Gesetzgebung von einer Entwicklung dieses ProzeBrechtsgebietes zeugt, die an die Entwicklung des Strafprozesses insoweit erinnert, als Tatsachen beim Beweis immer wichtiger werden.®® Zum Geständnis in Zivilsachen kann man festhalten, daB keines der erhaltenen Landschaftsrechte Vorschriften iiber die Erzwingung eines Geständnisses durch Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung enthält. Das Geständnis sollte offenbar freiwillig sein. 3. Das Geständnis imGeschworenenproze^ Mit dem Vordringen des Geschworenenprozesses und des inquisitorischen Verfahrens wurde das Geständnis erheblich mehr Gegenstand des Interesses als im EideshelferprozeB, obwohl der Inhalt des notorium-^egriiis unverändert blieb. Das eigene Geständnis war also einer der Faktoren, die eine Straftat notorisch machen konnten, und auch im GeschworenenprozeB wurde es als voller Beweis gewertet.®® Die veränderte prozessuale Funktion des Geständnisses hing mit Änderungen des Prozesses zusammen. Statt des im EideshelferprozeB herrschenden Verhandlungsprinzips begann man ein inquisitorisches Verfahren anzuwenden. Das ergibt sich sehr klar aus gewissen Bestimmungen in den Landschaftsrechten, deren Ähnlichkeiten mit dem InquisitionsprozeB des romisch-kanonischen Rechts hervorstechend sind. Das gilt nicht zuletzt fiir das Östgötalag. In seinem Landfriedensteil wird vorgeschrieben, man solle, falls eine Sache dem Königsgericht unterCarlquist, Studier, S. 58. Kallenberg, Om eget erkännnande, S. 88. Siehe hierzu auch I. Afzelius, Grunddragen af rättegångsförfarandet i tvistemål, 1886, S. 22 f. Z. B. ögL, A 15, J 16: 2, R 5: 2, B 39; UL, A 10: 2, M43: 1, Km 1 pr. VgL, I, R 7 pr, 13. —Carlquist, Studier, S. 59. Siehe oben S. 54 f. ÖgL, J 16:2, B 39 pr. — Carlquist, Studier, S. 80 ff. W. Sjögren, Om den fornsvenska skuldprocessens grundformer, 1898, S. 66 ff. «« UL, M 51:2, M 13:2, A 22:2, A 23 pr; VmL, M 12:2; SdmL, M 28 pr; HL, M 14: 1, M22. —Uber die ahnliche Entwicklung auf dem Gebiete des ProzeBrechts, d. h. wie das Geständnis eine Mittelpunktsstellung durch die Einfiihrung des Inquisitionsprozesses erhalt, siehe Brandt, Forelaesninger, II, S. 401. 62 63
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