RB 26

61 ben vor, daB ein Totschlager an dem nicht sofort Rache geiibt worden ist, zumTing kommen sowie den Totschlag bekanntgeben und die Erben unterrichten miisse; dies miisse wiederholt auf den beiden ersten Tingen nach der Tat geschehen.®^ Der Totschlager sollte also öffentlich auf dem Ting seine Tat bekennen. Dadurch konnte er — obwohl dies nicht ausdriicklich im Text der Rechte gesagt wird —dem Vorwurf des Hordes ausweichen, d. h. der Beschuldigung, zu versuchen, die begangene Tat feige zu verbergen. In keinem der beiden Västgötalagar wird ausdriicklich gesagt, wie man nach dem Bekenntnis und der Bekanntmachung des Totschlages auf dem Ting mit dem Täter zu verfahren habe. Aus anderen Bestimmungen in anderen Zusammenhängen wird man aber schlieBen können, daB der Totschlager bei Kundmachung der Tat ohne vorherige Verhandlung auf einem Endag des dritten Tinges entweder zur Friedlosigkeit oder aber zur Zahlung von BuBe verurteilt wurde, wenn die Erben des Getöteten eine solche Lösung des Konfliktes vorzogen.®” Das Geständnis, das in diesem Fall auch ein Geständnis der Schuld umfaBte, konnte also ein Vergleichsverfahren zwischen den Sippen einleiten. Eine eigenartige Auslegung eines Geständnisses in Strafsachen findet man in den Vorschriften des Gutalag iiber das Geständnis der Austeilung eines Schlages während einer Schlägerei.®^ Gestand der Beklagte einen Faustschlag, durfte der Kläger beweisen, daB der Beklagte vier Schläge ausgeteilt hatte. Diesen Vorwurf durfte der Beklagte entkräften, wenn er jeden einzelnen Schlag leugnete. Das Geständnis wurde als voller Beweis fiir die Beteiligung des Beklagten, nicht aber hinsichtlich des genauen MaBes und der genauen Anzahl der ausgeteilten Schläge akzeptiert. Die Wurdigung des Geständnisses in diesem Fall wird sich sicher auf Erfahrung griinden, Zum Geständnis in Zivilsachen kan man festhalten, daB sein wesentlicher Inhalt die Anerkennung von behaupteten Rechten des Klägers seitens des Beklagten darstellte — ein Umstand, der mit der Ausgestaltung des Zivilprozesses zusammenhing. Der Kläger trug die Behauptung eines bestimmten Rechtes vor, die vom Beklagten gestanden, anerkannt oder bestritten wurde. War dieses Geständnis in einer Zivilsache nun als Beweis anzusehen? Mit diesem Geständnis scheint es sich ebenso zu verhalten wie mit dem Geständnis in Strafsachen. Man scheint vermutet zu haben, daB das Geständnis des Beklagten mit der Wirklichkeit iibereinstimmte und deshalb wirklich ein Beweismittel war. Zugleich kann man natiirlich wiederum VgL, I, M 1; VgL, II, D 1. —Vgl. entsprechende Bestimmungen in DL, M 3: 3; UL, M 9:2; ögL, D 3; Aeldre Gulathings Lov, NGL 1, S. 61 f.; Aeldre Frostathings Lov IV: 7, NGL I, S. 159 f. und Nyere Lands Lov IV: 11, NGL II, S. 56 f. HolmbXck—Wessén, SLL, VgL, I, M, Kommentar. *• 19: 30. —Carlquist, Studier, S. 116.

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