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60 durch Richter oder Gericht wurden, wurden sie dennoch als Beweismittel aufgefaBt, und es ist deutlich, da6 ein Gestandnis vor Gericht damals als iibereinstimmend mit der Wahrheit aufgefaBt wurde. Nach Carlquist ergibt sich das u. a. aus den Worten des Äldre Västgötalag: Vill han uip gangae, at han aer sandaer pjuvaer.^^ Carlquist meint jedoch das Geständnis sei aus juristisch-technischemBlickwinkel ein Dispositionsakt —eine Auffassung, die völlig richtig erscheint, wenn man eine möderne Betrachtungsweise anlegt. Mir erscheint aber wesentlich, daB man auf die Frage nach der Qualifizierung des Geständnisses in Strafsachen als Beweismittel eindeutig unterscheidet, wie man das Geständnis zur Zeit der Landschaftsrechte betrachtete und wie man vor dem Hintergrund moderner Anforderungen an Beweismittel das mittelalterliche Geständnis zu beurteilen geneigt ist. Man wirdnicht bezweifeln können —und das erscheint mir fiir die Zwecke dieser Untersuchung auBerordentlich wichtig —, daB man zur Zeit der Landschaftsrechte das Geständnis in Strafsachen als einen Beweis auffaBte, der mit der Wahrheit iibereinstimmte. In diesem Punkt scheint auch zwischen Carlquist und Kallenberg Einigkeit zu bestehen.®® Kallenberg geht bei seiner Opposition gegen Carlquists Auslegung also von einer historisch völlig korrekten Betrachtungsweise aus, wenn er eine historische Erscheinung aus den Voraussetzungen der damaligen Zeit zu verstehen versucht. Carlquist spricht durch seinen juristisch-technischen Gedanken hingegen einen Gesichtspunkt an, der zur Zeit der Landschaftsrechte in Schweden nicht aktuell gewesen zu sein scheint. Obwohl das Geständnis im EideshelferprozeB nicht dieselbe zentrale RollespieltewieimGeschworenenprozeB, kamihmdennochgroBeBedeutung zu. Denn wie schon gesagt stellte das Geständnis in einer Strafsachen vollen Beweis dar und machte das fragliche Delikt notorisch. Die Entscheidung konnte dann auf grund eines summarischen Verfahrens ergehen, z. B. bei Totschlag und Körperverletzung sowie Diebstahl.®® Es konnte aber auch zur Grundlage von Vergleichsverhandlungen werden. Als Beispiel seien die Bestimmungen der Västgötarechte iiber den Totschlag genannt. Beide schrei55 VgL, I, Tj 5: 1. —Carlquist, Studier, S. 50. Auch der dänische Rechtshistoriker Chr. L. E. Stemann hat dieses Problem beachtet in seiner Arbeit: Den danske Retshistorie indtil Christian V:s Lov, 1871, S. 204 f. Er unterstreicht, daB die ältesten Beweismittel kaum Beweismittel im modernen Sinn gewesen sind, aber dennoch während des Mittelalters als Beweismittel aufgefaBt wurden. 57 VgL, I, M 1; VgL, II, D 1; UL, M 9: 2, 4; ögL, D 3: 1, 11; UL, M 8 pr, 29: 1; R 9: 2; VmL, M 8 pr, 9: 2; SdmL, M 12: 1, 22 pr, 23: 3; Tj 11:1; HL, M 14: 1. Siehe auch VSt, I, 34: 5, wo eigenes Geständnis der Ergreifung auf handhafter Tat und Uberfiihrung eines Täters gleichgestellt wurde der einen anderen gepriigelt hatte. Siehe hierzu auch Magnus Erikssons gårdsrätt, 1319, flock 1. UL, M47: 5; VmL, M 30: 5; SdmL, Tj 3; VgL, I, Tj 5; VgL, II, Tj 30. Hierzu auch VgL, II, R 14 und Add. 3:4.

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