59 Nach diesem Recht durften Unfreie, die des Diebstahls verdächtig waren, gefoltert werden."*® Hier finden wir eine Parallelle zu den Vorschriften des römischen Rechts iiber die Zulässigkeit der Folterung von Sklaven. Ob es sich hier um einen EinfluB des kanonisch-rechtlichen Inquisitionsprozesses handelt, ist kaum festzustellen. Beachtenswert sind jedoch die Worte des Gutalag iiber den Unfreien, der trotz seiner Unschuld einen Diebstahl gesteht: In der Not sage der Genötigte das, was er nicht verursacht habe. Hier finden wir deutlich ausgesprochen, was wir schon im römisch-kanonischen Recht gefunden haben, daB namlich ein Geständnis unter Zwang kein zuverlässiges Beweismittel darstellt. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang die einander gleichenden Vorschriften der norwegischen Gulatings- und Frostatingsrechte, nach denen die Folterung von Unfreien bei Diebstahlsverdacht zur Erzwingung eines Geständnisses zulässig war.^“ Diese Rechte lieBen jedoch nicht zu, daB ein Unfreier so schwerer Folterung ausgesetzt wurde, daB sein Arbeitswert und seine Tauglichkeit fiir Arbeit herabgesetzt wurden. Weder Feuer noch Eisen oder Wasser durften angewandt werden. Wurde durch die Folter ein Geständnis erzwungen, wurde es jedoch nur dann als vollgultiges Beweismittel gewertet, wenn es von anderen Ermittlungen bestätigt wurde. Ob eine Verbindung zwischen den beiden norwegischen Rechten und dem Gutalag besteht, ist nur schwer zu entscheiden, allerdings nicht ausgeschlossen. Das Gutalag zeigt in mehreren Fällen erstaunlich weitgehende Ubereinstimmung mit gewissen norwegischen Rechten.^^ Nach der Gutasage hielt sich imiibrigen der norwegische König Olaf während der Zeit seiner Landflucht von 1028 bis 1030 auf Gotland auf.^- E. Carlquist hat auf die Eigenart des Eideshelferprozesses als Verhandlung zwischen den Parteien hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob man in diesem älteren schwedischen ProzeB das Geständnis in Strafsachen wirklich als Beweismittel bezeichnen kann, weil es weder vomRichter noch vomGericht sachlich gepriift wird.^^ Er neigt dazu, das Geständnis in diesem Fall als einen Dispositionsakt zu beschreiben und verweist zur Begrundung auf das vollständige Dispositionsrecht der Parteien iiber das ProzeBmaterial. Hiergegen hat E. Kallenberg Einwendungen erhoben.®^ Zwar bestand der Beweis in der Ausfiihrung gewisser Handlungen; aber, sagt Kallenberg, auch wenn sie an sich nicht Gegenstand einer materiellen Uberpriifung GL, 38 pr. Aeldre Gulathings-Lov, 262; Aeldre Frostathings-Lov, X, 40; Brandt, Forela^sninger, II, S. 351. Holmbäck—Wessén, SLL, Ser. 4. GL, Einleitung, S. LXXIII f. GS, Kap. 3. Carlquist, Studier, S. 50. E. Kallenberg, Om eget erkännande, särskildt med hänsyn till svensk civilprocessrätt, 1921, S. 87 ff.
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