55 sichtlich des Upplandslag und des Södermannalag. Nach dem letzteren Landschaftsrecht geht die Beweislast in Zivilsachen auf den Kläger uber, der bei einem mit einer Einwendung verbundenen Geständnis das Recht auf Beweis der eigenen Behauptung erhält.-^® Audi das Dalalag enthält ein solches Beispiel, in dem die Beweislast bei teilweisem Bestreiten dem Kläger zufällt.'^^ B. Das Geständnis imEidesJoelfer- nnd Geschtvorenenproze^ Welche Rolle spielte nun aber das Geständnis im EideshelferprozeB beziehungsweise imGeschworenenprozeB? Vor einer Beantwortung dieser Frage sei daran erinnert, daB es imMittelalter keine rechtswissenschaftliche Lehre gibt, die Begriffe und Methoden des ProzeBrechts und anderer Rechtsgebiete analysiert, systematisiert und erklärt. Man muB deshalb versuchen, den Inhalt juristischer Begriffe und ProzeBformen auf der Grundlage erhaltener Rechte, Verordnungen, Statuten, Urteilsbriefe und Gerichtsprotokolle zu analysieren und zu erhellen —ein gelegentlich schwieriges Unternehmen, denn die Quellen geben nicht immer unzweideutige und klare Auskiinfte. Weiter muB schon hier festgehalten werden, daB die schwedischen Landschaftsrechte ein Wort gestehen, erkänna, nicht kennen. Statt dessen finden wir die Termini viper ganga, vip ganga, heute vidgå, oder viper kcennas, heute vidkännas, in den Bedeutungen gestehen, hekennen und zugeben bzw. zegestehen. In späteren Texten findet man auch das Wort känna in der Bedeutung erkänna, gestehen. Imschwedischen Urkundenmaterial in lateinischer Sprache kommen die Verben fateri und confateri in der Bedeutung gestehen, hekennen, zugeben und zugestehen sowie das Verb recognoscere in der Bedeutung Tatsachen gestehen. Das Substantiv confessio kommt in den Bedeutungen Geständnis, 2ugeständnis und Bekenntnis (auch als religiöses Bekenntnis) vor. Erwähnt sei auch, daB der Ausdruck confessio in iure in lateinischen Urkunden während des 14. Jahrhunderts durch den Ausdruck confessio in iudicio ersetzt wird, der imHinblick auf die damaligen ProzeBreformen adäquater gewesen sein diirfte.'*® In schwedisch abgefaBten Urkunden des Spätmittelalters werden statt in iudicio die Ausdriicke satto thinge, satto nämndh, sattan raet, j retten oder for retten verwendet. In ihnen kommen auch die Worte bekenna, bekennas, wara bekend in der Bedeutung hekennen sowie tilstå und tilstandelse in der Bedeutung zugestehen und gestehen sowie Geständnis vor. SdmL, Ä 5: 1, G 5: 3. —Carlquist, Studier, S. 92, 97. DL, G 8. —Carlqusti Studier, S. 97 f. DS 2017, 3588, 4054, 4458, 4760, 5345. Siehe auch SD 1290.
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